Durchführungsverordnung (EU) 2022/176 der Kommission vom 9. Februar 2022 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der Tiere, der Erzeugnisse tierischen Ursprungs, des Zuchtmaterials, der tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte, der zusammengesetzten Erzeugnisse sowie des Heus und des Strohs, die an Grenzkontrollstellen amtlich zu kontrollieren sind (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 wird wie folgt berichtigt: 1. (Betrifft nicht die deutsche Fassung.) 2. Kapitel 96, Tabelle, Eintrag zu Position ex96020000, dritte Spalte erhält folgende Fassung: „Leere Kapseln aus nicht gehärteter Gelatine für Lebensmittel oder für die Tierernährung; spezielle Anforderungen für die Verfütterung sind in Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 Tabelle 1 Reihe 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegt.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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