Verordnung (EU) 2022/259 des Rates vom 23. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Text
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Article 6b
1 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den im Anhang I unter den Einträgen 53, 54 und 55 aufgeführten Organisationen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 24. August 2022 mit diesen Organisationen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 23. February 2022 erforderlich sind.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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