Verordnung (EU) 2022/334 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
Text
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Article 3d
1 Luftfahrzeugen, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder Blocked-Space-Vereinbarungen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen sowie nicht in Russland registrierten Luftfahrzeugen, die sich im Eigentum natürlicher oder juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland befinden oder von diesen gechartert werden oder anderweitig unter deren Kontrolle stehen, ist es untersagt, im Hoheitsgebiet der Union zu landen, vom Hoheitsgebiet der Union zu starten, oder das Hoheitsgebiet der Union zu überfliegen.
2 Absatz 1 gilt nicht für Notlandungen oder Notüberflüge.
3 Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden genehmigen, dass ein Luftfahrzeug im Hoheitsgebiet der Union landet, startet oder das Hoheitsgebiet der Union überfliegt, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass das Landen, Starten oder Überfliegen für humanitäre Zwecke oder für andere mit den Zielen dieser Verordnung im Einklang stehende Zwecke erforderlich ist.
4 Der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichtet bzw. unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
Article 3e
1 Der von der Kommission gemäß ihrem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/709 benannte Netzmanager unterstützt die Kommission und ihre Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung der Umsetzung und Einhaltung von Artikel 3d. Der Netzmanager hat insbesondere die Aufgabe, alle von Luftfahrzeugbetreibern eingereichten Flugpläne abzulehnen, die auf die Absicht hindeuten, dass über dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Union Tätigkeiten durchgeführt werden sollen, die einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen andere geltende Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen darstellen, sodass dem Piloten das Fliegen nicht gestattet wird.
2 Der Netzmanager legt der Kommission und den Mitgliedstaaten auf der Basis einer Analyse der Flugpläne regelmäßig Berichte über die Umsetzung des Artikels 3d vor.“
Article 12
Es ist verboten, wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der in dieser Verordnung vorgesehenen Verbote bezweckt oder bewirkt wird, einschließlich durch Handeln anstelle einer in den Artikel 5, 5a, 5b, 5e und 5f genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder durch Handeln zu deren Gunsten, indem die Ausnahmen nach Artikel 5 Absatz 6, Artikel 5a Absätze 2 und 5, Artikel 5b Absatz 2, Artikel 5e Absatz 2 oder Artikel 5f Absatz 2 in Anspruch genommen werden.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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