Verordnung (EU) 2022/504 der Europäischen Zentralbank vom 25. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/445 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4) (EZB/2022/14)
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Article 1 Änderungen
„(3 Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen eines Kreditinstituts gegenüber den dort genannten Unternehmen sind, soweit diese Unternehmen in der Europäischen Union niedergelassen sind, unter den in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten und in Anhang I der vorliegenden Verordnung näher spezifizierten Bedingungen von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen, soweit diese Unternehmen der gleichen Aufsicht auf konsolidierter Basis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder in einem Drittland geltenden gleichwertigen Standards nach Maßgabe des Anhangs I der vorliegenden Verordnung unterliegen.
4 Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten und in Anhang II der vorliegenden Verordnung näher spezifizierten Bedingungen von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen.
5 Die in Artikel 400 Absatz 2 Buchstaben e bis l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikopositionen sind unter den in Artikel 400 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen in vollem Umfang — bzw. im Falle des Artikels 400 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bis zum zulässigen Höchstbetrag — von der Anwendung des Artikels 395 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen.
Article 11a Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61: Bestimmung wichtiger Aktienindizes in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland
Für die Zwecke der Bestimmung der Aktien, die als Aktiva der Stufe 2B gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 anerkannt werden können, gelten die folgenden Indizes als wichtige Aktienindizes: a) die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 der Kommission genannten Indizes; b) alle wichtigen Aktienindizes — sofern diese nicht unter Buchstabe a fallen — in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, die für die Zwecke dieses Buchstaben von der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats oder der betreffenden Behörde des jeweiligen Drittlands als solche bestimmt wurden; c) alle wichtigen Aktienindizes — sofern diese nicht unter Buchstabe a oder b fallen —, welche die führenden Unternehmen im jeweiligen Land umfassen.
Article 12a Artikel 428p Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen
Soweit die EZB für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 428p Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, keine anderen Faktoren festlegt, haben die Institute für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen, die nicht in Teil 6 Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt sind, Faktoren anzuwenden, die den Abflussraten entsprechen, die diese Institute auf in Zusammenhang stehende Produkte und Dienstleistungen im Rahmen des Artikels 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung anwenden.
Article 12b Artikel 428q Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Bestimmung der Laufzeit der Belastung getrennter Aktiva
Soweit Aktiva gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates getrennt wurden, und die Institute die betreffenden Aktiva nicht frei veräußern können, haben die Institute diese Aktiva für einen der Laufzeit der Verbindlichkeiten entsprechenden Zeitraum gegenüber den Institutskunden, aus denen die Trennungsanforderung erwächst, als belastet anzusehen.
Article 12c Artikel 428aq Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Faktoren für die erforderliche stabile Refinanzierung außerbilanzieller Risikopositionen
Institute, denen die EZB die Erlaubnis erteilt hat, die vereinfachte strukturelle Liquiditätsanforderung gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden, müssen dem in Artikel 12a festgelegten Ansatz folgen.
Article 12d Artikel 428ar Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013: Bestimmung der Laufzeit der Belastung getrennter Aktiva
Institute, denen die EZB die Erlaubnis erteilt hat, die strukturelle Liquiditätsanforderung gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen, müssen dem in Artikel 12b festgelegten Ansatz folgen.
Article 2 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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