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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/538 der Kommission vom 4. April 2022 zur Verlängerung der Zulassung von Natriumbenzoat als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absatzferkel, zur Zulassung für Absatzferkel anderer Suidae und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011 (Zulassungsinhaber: Taminco Finland Oy) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R0538
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-04-04
In force since
2022-04-25
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der im Anhang genannte Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und in die Funktionsgruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen bzw. die Zulassung wird verlängert.

Article 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 496/2011 wird aufgehoben.

Article 3

1 Der in Artikel 1 genannte Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 25. Oktober 2022 gemäß den vor dem 25. April 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2 Einzel- und Mischfuttermittel, die den in Absatz 1 genannten Stoff enthalten und vor dem 25. April 2023 gemäß den vor dem 25. April 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

Article 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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