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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2022/626 des Rates vom 13. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/263 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Anerkennung der nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Luhansk und die Entsendung russischer Streitkräfte in diese Gebiete

CELEX
32022R0626
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2022-04-13
In force since
2022-04-14
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 4a

1 Die Verbote nach Artikel 4 gelten nicht für a) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern oder Technologien, b) die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Nutzung dieser Güter oder Technologien c) die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern oder Technologien an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen in den bezeichneten Gebieten oder für den Gebrauch in den bezeichneten Gebieten durch öffentliche Einrichtungen oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die öffentliche Mittel von der Union oder den Mitgliedstaaten erhalten, sofern die Güter, Technologien, Dienstleistungen sowie die Hilfe ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind, Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die Güter, Technologien und Dienstleistungen sowie die Hilfe ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind, Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach innerstaatlichen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind, sofern die Güter, Technologien und Dienstleistungen sowie die Hilfe ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind, oder spezialisierte Agenturen der Mitgliedstaaten, sofern die Güter, Technologien und Dienstleistungen sowie die Hilfe ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind.

2 Abweichend von Artikel 4 können die zuständigen Behörden in Fällen, die nicht unter Absatz 1 des vorliegenden Artikels fallen, unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen erteilen für: a) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Gütern oder Technologien, b) die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Nutzung dieser Güter oder c) die unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien, an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in den bezeichneten Gebieten oder für den Gebrauch in den bezeichneten Gebieten, sofern die Güter, Technologien, Dienstleistungen sowie die Hilfe ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind.

3 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

4 Dieser Artikel berührt nicht die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates .

Article 5a

1 Die Verbote nach Artikel 5 Absatz 1 gelten unabhängig von der Herkunft der Güter und Technologien nicht für die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieurdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur in den bezeichneten Gebieten in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Sektoren, die auf der Grundlage von Anhang II festgelegt sind, durch a) öffentliche Einrichtungen oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die öffentliche Mittel von der Union oder von Mitgliedstaaten erhalten, sofern die Hilfe und die Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind, b) Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage die Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, sofern die Hilfe und die Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind, c) Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach einem innerstaatlichen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind, sofern die Hilfe und die Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind, oder d) spezialisierte Agenturen der Mitgliedstaaten, sofern die Hilfe und die Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind.

2 Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 können die zuständigen Behörden in Fällen, die nicht unter Absatz 1 des vorliegenden Artikels fallen, unter ihnen geeignet erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen spezielle oder allgemeine Genehmigungen für die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungs-, Bau- oder Ingenieurdienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Infrastruktur in den bezeichneten Gebieten in den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Sektoren, die auf der Grundlage von Anhang II festgelegt sind, unabhängig von der Herkunft der Güter und Technologien erteilen, sofern die Hilfe und die Dienstleistungen ausschließlich für humanitäre Zwecke in den bezeichneten Gebieten erforderlich sind.

3 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 2 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

4 Dieser Artikel berührt nicht die Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014.

Article 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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