Durchführungsverordnung (EU) 2022/653 der Kommission vom 20. April 2022 zur Zulassung einer Zubereitung aus dem Extrakt der Blätter der Melissa officinalis L. als Futtermittelzusatzstoff für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Zulassung
Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Article 2 Übergangsmaßnahmen
1 Die im Anhang genannte Zubereitung und die diese Zubereitung enthaltenden Vormischungen, die vor dem 11. November 2022 gemäß den vor dem 11. Mai 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang beschriebene Zubereitung enthalten und vor dem 11. Mai 2023 gemäß den vor dem 11. Mai 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
3 Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die den im Anhang beschriebenen Stoff enthalten und vor dem 11. Mai 2024 gemäß den vor dem 11. Mai 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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