Durchführungsverordnung (EU) 2022/654 der Kommission vom 20. April 2022 zur Zulassung von Butylhydroxyanisol als Zusatzstoff in Futtermitteln für Katzen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Zulassung
Der im Anhang genannte Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Antioxidationsmittel“ angehört, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
Article 2 Rücknahme vom Markt
Butylhydroxyanisol (E 320) wird, sofern es die Zulassungsbedingungen gemäß Artikel 1 nicht erfüllt, als Futtermittelzusatzstoff für Katzen vom Markt genommen.
Article 3 Übergangsmaßnahmen für die Rücknahme vom Markt
1 Butylhydroxyanisol als Futtermittelzusatzstoff für Katzen und die diesen enthaltenden Vormischungen, die vor dem 11. November 2022 gemäß den vor dem 11. Mai 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Für Katzen bestimmte Mischfuttermittel und Einzelfuttermittel, die Butylhydroxyanisol enthalten, die vor dem 11. Mai 2023 gemäß den vor dem 11. Mai 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
Article 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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