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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/703 der Kommission vom 5. Mai 2022 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Bacillus velezensis DSM 15544 als Zusatzstoff in Futtermitteln für entwöhnte Ferkel, zur Zulassung für alle Arten und Kategorien von Vögeln, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/897, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2312 und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1081 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 333/2010, der Verordnung (EU) Nr. 184/2011 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/893 (Zulassungsinhaber: Asahi Biocycle Co. Ltd., in der Union vertreten durch Pen&Tec Consulting S.L.U.) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R0703
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-05-05
In force since
2022-05-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Verlängerung der Zulassung

Die Zulassung für den im Anhang genannten Zusatzstoff, der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen verlängert.

Article 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/897

Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/897 wird wie folgt geändert: 1. Im Titel wird der Wortlaut „Asahi Calpis Wellness Co. Ltd.“ durch den Wortlaut „Asahi Biocycle Co. Ltd.“ ersetzt, und der Wortlaut „Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)“ wird durch den Wortlaut „Bacillus velezensis DSM 15544“ ersetzt. 2. In der zweiten Spalte des Anhangs („Name des Zulassungsinhabers“) wird der Wortlaut „Asahi Calpis Wellness Co. Ltd.“ durch den Wortlaut „Asahi Biocycle Co. Ltd.“ ersetzt. 3. In der dritten Spalte des Anhangs („Zusatzstoff“) wird der Wortlaut „Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)“ durch den Wortlaut „Bacillus velezensis DSM 15544“ ersetzt. 4. In der vierten Spalte des Anhangs („Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode“) wird der Wortlaut „Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)“ durch den Wortlaut „Bacillus velezensis DSM 15544“ ersetzt. 5. In der fünften Spalte des Anhangs („Tierart oder Tierkategorie“) wird „Legehennen“ gestrichen. 6. In der siebten Spalte („Mindestgehalt“) wird „3 × 108“ gestrichen.

Article 3 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2312

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2312 wird wie folgt geändert: 1. Im Titel wird der Wortlaut „Asahi Calpis Wellness Co. Ltd.“ durch den Wortlaut „Asahi Biocycle Co. Ltd.“ ersetzt, und der Wortlaut „Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)“ wird durch den Wortlaut „Bacillus velezensis DSM 15544“ ersetzt. 2. In den Erwägungsgründen wird der Wortlaut „Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)“ durch den Wortlaut „Bacillus velezensis DSM 15544“ ersetzt. 3. In der zweiten Spalte des Anhangs („Name des Zulassungsinhabers“) wird der Wortlaut „Asahi Calpis Wellness Co. Ltd.“ durch den Wortlaut „Asahi Biocycle Co. Ltd.“ ersetzt. 4. In der dritten Spalte des Anhangs („Zusatzstoff“) wird der Wortlaut „Bacillus subtilis (DSM 15544)“ durch den Wortlaut „Bacillus velezensis DSM 15544“ ersetzt. 5. In der vierten Spalte des Anhangs („Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode“) wird in den Unterabsätzen „Zusammensetzung des Zusatzstoffs“ und „Charakterisierung des Wirkstoffs“ der Wortlaut „Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)“ durch den Wortlaut „Bacillus velezensis DSM 15544“ ersetzt.

Article 4 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1081

Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1081 wird wie folgt geändert: 1. Im Titel wird der Wortlaut „Asahi Calpis Wellness Co. Ltd.“ durch den Wortlaut „Asahi Biocycle Co. Ltd.“ ersetzt, und der Wortlaut „Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)“ wird durch den Wortlaut „Bacillus velezensis DSM 15544“ ersetzt. 2. In den Erwägungsgründen wird der Wortlaut „Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)“ durch den Wortlaut „Bacillus velezensis DSM 15544“ ersetzt. 3. In der zweiten Spalte des Anhangs („Name des Zulassungsinhabers“) wird der Wortlaut „Asahi Calpis Wellness Co. Ltd.“ durch den Wortlaut „Asahi Biocycle Co. Ltd.“ ersetzt. 4. In der dritten Spalte des Anhangs („Zusatzstoff“) wird der Wortlaut „Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)“ durch den Wortlaut „Bacillus velezensis DSM 15544“ ersetzt. 5. In der vierten Spalte des Anhangs („Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode“) wird der Wortlaut „Bacillus subtilis C-3102 (DSM 15544)“ durch den Wortlaut „Bacillus velezensis DSM 15544“ ersetzt.

Article 5 Übergangsfrist

1 Der im Anhang der vorliegenden Verordnung sowie in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/897, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2312, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1081 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/893 genannte Zusatzstoff sowie diesen Zusatzstoffe enthaltende Vormischungen, die vor dem 26. November 2022 gemäß den vor dem 26. Mai 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2 Einzel- und Mischfuttermittel, die den im Anhang der vorliegenden Verordnung sowie in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/897, der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2312, der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1081 und der Durchführungsverordnung (EU) 2019/893 genannten Zusatzstoff enthalten und die vor dem 26. Mai 2023 gemäß den vor dem 26. Mai 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

3 Einzel- und Mischfuttermittel, die den im Anhang der vorliegenden Verordnung sowie in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/897 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2312 genannten Zusatzstoff enthalten und die vor dem 26. Mai 2024 gemäß den vor dem 26. Mai 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Article 6 Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 333/2010, die Verordnung (EU) Nr. 184/2011 und die Durchführungsverordnung (EU) 2019/893 werden aufgehoben.

Article 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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