Delegierte Verordnung (EU) 2022/750 der Kommission vom 8. Februar 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 festgelegten technischen Regulierungsstandards mit dem Ziel, der Umstellung auf neue Referenzzinssätze bei bestimmten OTC-Derivatkontrakten Rechnung zu tragen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission
„(1a Abweichend von Absatz 1 wird bei Kontrakten, die einer im Anhang in Tabelle 4 Zeilen D.4.1 und D.4.2 aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, die Clearingpflicht wirksam am 18. Mai 2022.
1b Abweichend von Absatz 1 wird bei Kontrakten, die einer im Anhang in Tabelle 4 Zeilen D.4.3 aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, die Clearingpflicht wirksam am 18. August 2022.“
„(3 Abweichend von den Absätzen 1, 1a und 1b und 2 wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, am 18. Februar 2022 wirksam, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Clearingpflicht wurde nicht vor dem 18. Februar 2021 ausgelöst; b) Die Kontrakte werden zu dem alleinigen Zweck verlängert, die im Vereinigten Königreich ansässige Gegenpartei durch eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gegenpartei zu ersetzen.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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