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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2022/786 der Kommission vom 10. Februar 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R0786
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2022-02-10
In force since
2022-07-08
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(2a Abweichend von Absatz 2 gelten im Rahmen des Liquiditätspuffers für den Deckungspool gehaltene liquide Aktiva während der in Artikel 4 festgelegten Stressphase von 30 Kalendertagen bis zur Höhe der gemäß Titel III berechneten Netto-Liquiditätsabflüsse, die sich aus den entsprechenden Programmen gedeckter Schuldverschreibungen ergeben, als unbelastet, sofern die Vermögenswerte alle anderen in Titel II dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.

2b Werden im Liquiditätspuffer für den Deckungspool gehaltene liquide Aktiva nicht nach Absatz 2a als unbelastet erachtet, gelten sie während der in Artikel 4 festgelegten Stressphase von 30 Kalendertagen dennoch als unbelastet, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Emittent gedeckter Schuldverschreibungen ist nach nationalem Recht verpflichtet, seine gesamten Vermögenswerte für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen einzusetzen; b) die liquiden Aktiva werden zur freiwilligen Übersicherung bei der Emission gedeckter Schuldverschreibungen eingesetzt; c) die liquiden Aktiva erfüllen alle anderen Anforderungen von Titel II; d) der Betrag der nach diesem Absatz als unbelastet geltenden liquiden Aktiva übersteigt nicht den nach Titel III berechneten Gesamtbetrag der Netto-Liquiditätsabflüsse.“

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 8. Juli 2022.

Relations

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Versions

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