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Seqlense EUR-Lex

Delegierte Verordnung (EU) 2022/803 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, Geldbußen oder Zwangsgelder gegen Datenbereitstellungsdienstleister zu verhängen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R0803
Document type
REG_DEL
Sector
Legislation
Date of document
2022-02-16
In force since
2022-05-27
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmung

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bezeichnet der Begriff „Datenbereitstellungsdienstleister“ ein genehmigtes Veröffentlichungssystem oder einen genehmigten Meldemechanismus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 34 bzw. Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014.

Article 2 Verfahrensvorschriften bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor dem Untersuchungsbeauftragten geführt wird

1 Nach Abschluss einer Untersuchung möglicher Verstöße gegen die Anforderungen gemäß Artikel 38g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und vor Übermittlung der Akte an die ESMA unterrichtet der in Artikel 38k Absatz 1 jener Verordnung genannte Untersuchungsbeauftragte die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, schriftlich über seine Prüfungsfeststellungen und gibt ihr Gelegenheit, gemäß Absatz 3 schriftlich Stellung zu nehmen. In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen sind die Fakten darzulegen, die einen oder mehrere Verstöße gegen die Anforderungen gemäß 38g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 darstellen könnten, einschließlich einer Bewertung der Art und Schwere dieser Verstöße unter Berücksichtigung der in Artikel 38g Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Kriterien.

2 In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen wird eine angemessene Frist gesetzt, innerhalb der die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, schriftlich Stellung nehmen kann. Bei anderen als den in Artikel 5 genannten Untersuchungen beträgt diese Frist mindestens vier Wochen. Der Untersuchungsbeauftragte ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Eingaben Rechnung zu tragen.

3 Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann in ihren schriftlichen Eingaben alle Tatsachen darlegen, die für ihre Verteidigung von Bedeutung sind, und fügt nach Möglichkeit Unterlagen als Nachweis für die dargelegten Tatsachen bei. Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann die Anhörung anderer Personen durch den Untersuchungsbeauftragten vorschlagen, die die Fakten bestätigen können, welche von der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, vorgebracht wurden.

4 Der Untersuchungsbeauftragte kann eine Person, die Gegenstand einer Untersuchung ist und der eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.

Article 3 Geldbußen und Aufsichtsmaßnahmen betreffende Verfahrensvorschriften bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor der ESMA geführt wird

1 Die vollständige vom Untersuchungsbeauftragten der ESMA zu übermittelnde Akte umfasst folgende Unterlagen: a) die an die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, gerichtete Auflistung der Prüfungsfeststellungen und eine Kopie davon, b) eine Kopie der schriftlichen Eingaben der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, c) ggf. das Protokoll der mündlichen Anhörung.

2 Ist die Akte unvollständig, richtet die ESMA ein begründetes Ersuchen um zusätzliche Unterlagen an den Untersuchungsbeauftragten.

3 Gelangt die ESMA zu dem Schluss, dass die in der Auflistung der Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten beschriebenen Fakten keinen Verstoß gegen die Anforderungen gemäß Artikel 38g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 darstellen, beschließt sie, den Fall zu schließen, und teilt diesen Beschluss der Person mit, die Gegenstand der Untersuchung ist.

4 Stimmt die ESMA mit den Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten nicht überein, übermittelt sie der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, eine neue Auflistung der Prüfungsfeststellungen. In dieser Auflistung der Prüfungsfeststellungen wird eine Frist von mindestens vier Wochen gesetzt, innerhalb der die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, schriftlich Stellung nehmen kann. Die ESMA ist nicht verpflichtet, bei der Annahme eines Beschlusses über das Vorliegen eines Verstoßes sowie über Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 38g und Artikel 38h der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 schriftliche Eingaben zu berücksichtigen, die nach Ablauf dieser Frist eingegangen sind.

5 Stimmt die ESMA sämtlichen oder einigen Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten zu, setzt sie die Person, gegen die sich die Untersuchung richtet, darüber in Kenntnis. In der entsprechenden Mitteilung wird für den Fall, dass die ESMA sämtlichen Prüfungsfeststellungen zustimmt, eine Frist von mindestens zwei Wochen, und für den Fall, dass die ESMA nicht sämtlichen Prüfungsfeststellungen zustimmt, eine Frist von mindestens vier Wochen gesetzt, innerhalb der die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, schriftlich Stellung nehmen kann. Die ESMA ist nicht verpflichtet, bei der Annahme eines Beschlusses über das Vorliegen eines Verstoßes sowie über Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 38g und Artikel 38h der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 schriftliche Eingaben zu berücksichtigen, die nach Ablauf dieser Frist eingegangen sind.

6 Die ESMA kann die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist und der eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.

7 Gelangt die ESMA zu dem Schluss, dass eine Person, die Gegenstand einer Untersuchung ist, einen oder mehrere Verstöße gegen die in Artikel 38g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Anforderungen begangen hat, und hat sie einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße gemäß Artikel 38h der genannten Verordnung erlassen, so teilt sie diesen Beschluss der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, unverzüglich mit.

Article 4 Zwangsgelder betreffende Verfahrensvorschriften bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor der ESMA geführt wird

1 Bevor die ESMA beschließt, ein Zwangsgeld nach Artikel 38i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu verhängen, übermittelt sie der Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen, in der die Gründe für die Verhängung eines Zwangsgelds dargelegt werden und die Höhe dieses Zwangsgelds für jeden Tag der Nichteinhaltung angegeben wird. In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen wird eine Frist von mindestens vier Wochen gesetzt, innerhalb der die Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, schriftlich Stellung nehmen kann. Die ESMA ist nicht verpflichtet, bei einem Beschluss über ein Zwangsgeld schriftlichen Eingaben, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, Rechnung zu tragen.

2 Sobald der Datenbereitstellungsdienstleister oder die Person, die Gegenstand des Verfahren ist, dem einschlägigen Beschluss gemäß Artikel 38i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nachgekommen ist, wird kein Zwangsgeld mehr verhängt.

3 In dem Beschluss gemäß Artikel 38i Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 sind die Rechtsgrundlage und die Gründe für den Beschluss sowie die Höhe und der Zeitpunkt des Beginns der Verhängung des Zwangsgelds anzugeben.

4 Die ESMA kann die Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.

Article 5 Verfahrensvorschriften für Interimsbeschlüsse über Aufsichtsmaßnahmen

1 Abweichend von Artikel 3 Absätze 4, 5 und 6 und von Artikel 4 Absätze 1 und 4 ist das in diesem Artikel dargelegte Verfahren anwendbar, wenn die ESMA Interimsbeschlüsse gemäß Artikel 38l Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlässt.

2 Gelangt die ESMA zu dem Schluss, dass eine Person, die Gegenstand einer Untersuchung ist, einen oder mehrere der Verstöße gegen Anforderungen nach Artikel 38g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 begangen hat, und erlässt sie einen Interimsbeschluss zur Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß Artikel 38g der genannten Verordnung, so setzt sie die Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, unverzüglich über diesen Interimsbeschluss in Kenntnis. Die ESMA setzt eine Frist von mindestens vier Wochen, innerhalb der die Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, schriftlich zu dem Interimsbeschluss Stellung nehmen kann. Die ESMA ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Anmerkungen Rechnung zu tragen. Auf Antrag gewährt die ESMA der Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, Akteneinsicht. Die Aktenunterlagen, in die Einsicht genommen wird, dürfen nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 betreffen. Die ESMA kann die Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.

3 Die ESMA erlässt so bald wie möglich nach Erlass des Interimsbeschlusses einen abschließenden Beschluss. Gelangt die ESMA nach Anhörung der Person, die Gegenstand eines Interimsbeschlusses ist, zu dem Schluss, dass diese Person gegen die Bestimmungen in Artikel 38g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verstoßen hat, erlässt sie einen bestätigenden Beschluss, mit dem eine oder mehrere Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 38g der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verhängt werden. Die ESMA setzt die Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, unverzüglich von dem Beschluss in Kenntnis.

4 Erlässt die ESMA einen abschließenden Beschluss, mit dem der Interimsbeschluss nicht bestätigt wird, gilt der Interimsbeschluss als aufgehoben.

Article 6 Akteneinsicht und Verwendung der Unterlagen

1 Auf Antrag gewährt die ESMA der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist und der der Untersuchungsbeauftragte oder die ESMA eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt hat, Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wird nach der Mitteilung der Auflistung der Prüfungsfeststellungen gewährt.

2 Die Aktenunterlagen, in die Einsicht genommen wird, dürfen von der in Absatz 1 genannten Person nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 betreffen.

Article 7 Verjährungsfristen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern

1 Für Geldbußen und Zwangsgelder, die gegen Datenbereitstellungsdienstleister oder andere Personen, welche Gegenstand einer Untersuchung sind, verhängt werden, gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.

2 Die in Absatz 1 genannte Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Verstoß begangen wurde. Bei fortgesetzten oder wiederholten Zuwiderhandlungen beginnt diese Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung eingestellt wird.

3 Jede Maßnahme, die von der ESMA oder von der zuständigen nationalen Behörde, die auf Ersuchen der ESMA nach Artikel 38o der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 tätig wird, zum Zweck der Untersuchung oder eines Verfahrens in Bezug auf einen Verstoß gegen die Anforderungen in Artikel 38g Absatz 1 der genannten Verordnung ergriffen wird, unterbricht die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern. Die Verjährungsfrist wird ab dem Tag unterbrochen, an dem der Datenbereitstellungsdienstleister oder die Person, die Gegenstand der Untersuchung in Bezug auf einen Verstoß gegen die Anforderungen nach Artikel 38g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist, von der Maßnahme in Kenntnis gesetzt wird.

4 Mit jeder Unterbrechung gemäß Absatz 3 beginnt die Verjährungsfrist erneut. Die Verjährung tritt spätestens mit dem Tag ein, an dem ein Zeitraum von der zweifachen Dauer der Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung gemäß Absatz 5 ruht.

5 Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern wird für die Zeit ausgesetzt, in der in Bezug auf den Beschluss der ESMA ein Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss nach Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates anhängig ist oder dieser Beschluss vom Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 38m der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 überprüft wird.

Article 8 Vollstreckungsverjährung

1 Die Befugnis der ESMA zur Vollstreckung von in Anwendung der Artikel 38h und 38i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erlassenen Beschlüssen ist auf fünf Jahre beschränkt.

2 Der in Absatz 1 genannte begrenzte Zeitraum beginnt mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Beschluss rechtskräftig geworden ist.

3 Der für die Vollstreckung zur Verfügung stehende begrenzte Zeitraum wird unterbrochen durch: a) die Bekanntgabe eines Beschlusses der ESMA an die Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, mit dem die ursprüngliche Höhe der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert wird; b) jede Maßnahme der ESMA oder einer zuständigen nationalen Behörde, die auf Ersuchen der ESMA gemäß Artikel 38o der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 tätig wird und mit der die Zahlung oder die Zahlungsbedingungen der Geldbuße oder des Zwangsgelds durchgesetzt werden sollen.

4 Mit jeder Unterbrechung gemäß Absatz 3 beginnt die Verjährungsfrist erneut.

5 Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Sanktionen ruht, a) bis eine Zahlungsfrist bewilligt ist; b) solange die Vollstreckung einer Zahlung ausgesetzt ist, weil der Beschluss der ESMA Gegenstand eines vor dem Beschwerdeausschuss der ESMA im Sinne des Artikels 60 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 anhängigen Verfahrens oder Gegenstand einer Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne des Artikels 38m der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist.

Article 9 Erhebung von Geldbußen und Zwangsgeldern

1 Die von der ESMA erhobenen Geldbußen und Zwangsgelder sind bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie rechtskräftig werden, auf einem von der ESMA eröffneten zinstragenden Konto zu hinterlegen. Werden von der ESMA gleichzeitig mehrere Geldbußen oder Zwangsgelder erhoben, stellt sie sicher, dass diese auf verschiedenen Konten oder Unterkonten hinterlegt werden. Die gezahlten Geldbußen und Zwangsgelder werden nicht dem ESMA-Haushalt zugerechnet oder als Haushaltsposten verbucht.

2 Sobald die ESMA festgestellt hat, dass die Geldbußen oder Zwangsgelder nach Ausschöpfung aller Rechtsmittel rechtskräftig geworden sind, überweist sie diese Beträge samt eventuell aufgelaufener Zinsen an die Kommission. Diese Beträge werden im Haushalt der Union als Einnahmen verbucht.

3 Die ESMA erstattet der Kommission regelmäßig Bericht über die Beträge der verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sowie deren Stand.

Article 10 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab diesem Datum.

Relations

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