Delegierte Verordnung (EU) 2022/804 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Verfahrensvorschriften für im Rahmen der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geltende Maßnahmen (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Der Begriff „kritischer Referenzwert“ bezeichnet einen kritischen Referenzwert nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2016/1011; 2. der Begriff „Drittlandsreferenzwert“ bezeichnet einen Referenzwert, dessen Administrator außerhalb der Union angesiedelt ist.
Article 2 Verfahrensvorschriften bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor dem Untersuchungsbeauftragten geführt wird
1 Nach Abschluss einer Untersuchung möglicher Verstöße aus der Liste in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/1011 und vor Übermittlung einer Akte an die ESMA unterrichtet der in Artikel 48i Absatz 1 jener Verordnung genannte Untersuchungsbeauftragte die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, schriftlich über seine Prüfungsfeststellungen und gibt ihr Gelegenheit, gemäß Absatz 3 schriftlich Stellung zu nehmen. In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen sind die Fakten darzulegen, die einen oder mehrere Verstöße gegen die in Titel VI der Verordnung (EU) 2016/1011 aufgelisteten Anforderungen darstellen können, einschließlich einer Bewertung der Art und der Schwere dieser Verstöße unter Berücksichtigung der in Artikel 48e Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Kriterien.
2 In der Auflistung der Prüfungsfeststellungen wird eine angemessene Frist gesetzt, innerhalb der die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, schriftlich Stellung nehmen kann. Bei anderen als den in Artikel 5 genannten Untersuchungen beträgt diese Frist mindestens vier Wochen. Der Untersuchungsbeauftragte ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Eingaben Rechnung zu tragen.
3 Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann in ihren schriftlichen Eingaben die Tatsachen darlegen, die sie für ihre Verteidigung für sachdienlich hält, und fügt nach Möglichkeit Unterlagen als Nachweis für die dargelegten Tatsachen bei. Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann die Anhörung anderer Personen durch den Untersuchungsbeauftragten vorschlagen, die die Fakten bestätigen können, welche von der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, vorgebracht wurden.
4 Der Untersuchungsbeauftragte kann eine Person, die Gegenstand einer Untersuchung ist und der eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.
Article 3 Geldbußen und Aufsichtsmaßnahmen betreffende Verfahrensvorschriften bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor der ESMA geführt wird
1 Die vollständige vom Untersuchungsbeauftragten der ESMA zu übermittelnde Akte umfasst folgende Unterlagen: die an den Referenzwert-Administrator oder die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, gerichtete Auflistung der Prüfungsfeststellungen und eine Kopie davon, eine Kopie der schriftlichen Eingabe des Referenzwert-Administrators oder der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, ggf. das Protokoll der mündlichen Anhörung.
2 Ist die Akte unvollständig, richtet die ESMA ein begründetes Ersuchen um zusätzliche Unterlagen an den Untersuchungsbeauftragten.
3 Gelangt die ESMA zu dem Schluss, dass die in der Auflistung der Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten genannten Fakten keinen Verstoß gegen die in Titel VI der Verordnung (EU) 2016/1011 aufgeführten Anforderungen darstellen, beschließt sie, den Fall zu schließen, und teilt diesen Beschluss der Person mit, die Gegenstand der Untersuchung ist.
4 Stimmt die ESMA mit den Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten nicht überein, übermittelt sie der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, eine neue Auflistung der Prüfungsfeststellungen. In dieser Auflistung der Prüfungsfeststellungen wird eine Frist von mindestens vier Wochen gesetzt, innerhalb der die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, schriftlich Stellung nehmen kann. Die ESMA ist nicht verpflichtet, bei der Annahme eines Beschlusses über das Vorliegen eines Verstoßes sowie über Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 48e und Artikel 48f der Verordnung (EU) 2016/1011 schriftliche Eingaben zu berücksichtigen, die nach Ablauf dieser Frist eingegangen sind.
5 Stimmt die ESMA sämtlichen oder einigen Prüfungsfeststellungen des Untersuchungsbeauftragten zu, setzt sie die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, darüber in Kenntnis. In der entsprechenden Mitteilung wird für den Fall, dass die ESMA sämtlichen Prüfungsfeststellungen zustimmt, eine Frist von mindestens zwei Wochen, und für den Fall, dass die ESMA nicht sämtlichen Prüfungsfeststellungen zustimmt, eine Frist von mindestens vier Wochen gesetzt, innerhalb der die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, schriftlich Stellung nehmen kann. Die ESMA ist nicht verpflichtet, bei der Annahme eines Beschlusses über das Vorliegen eines Verstoßes sowie über Aufsichtsmaßnahmen und die Verhängung einer Geldbuße nach Artikel 48e und Artikel 48f der Verordnung (EU) 2016/1011 schriftliche Eingaben zu berücksichtigen, die nach Ablauf dieser Frist eingegangen sind.
6 Die ESMA kann die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist und der eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt wurde, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.
7 Gelangt die ESMA zu dem Schluss, dass eine Person, die Gegenstand einer Untersuchung ist, einen oder mehrere Verstöße gegen die in Titel VI der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Anforderungen begangen hat und hat sie einen Beschluss zur Verhängung einer Geldbuße gemäß Artikel 48f der genannten Verordnung erlassen, so teilt sie diesen Beschluss der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist, unverzüglich mit.
Article 4 Zwangsgelder betreffende Verfahrensvorschriften bei Verstößen, bei denen das Verfahren vor der ESMA geführt wird
1 Bevor die ESMA beschließt, ein Zwangsgeld nach Artikel 48g der Verordnung (EU) 2016/1011 zu verhängen, übermittelt sie der Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen, in der die Gründe für die Verhängung eines Zwangsgelds dargelegt werden und die Höhe dieses Zwangsgelds für jeden Tag der Nichteinhaltung angegeben wird. In der Auflistung der Untersuchungsfeststellungen wird eine Frist von mindestens vier Wochen gesetzt, innerhalb der die Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, schriftlich Stellung nehmen kann. Die ESMA ist nicht verpflichtet, bei einem Beschluss über ein Zwangsgeld schriftlichen Eingaben, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, Rechnung zu tragen.
2 Sobald der Referenzwert-Administrator oder die Person, die Gegenstand des Verfahrens nach Artikel 48b Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 ist, dem einschlägigen Beschluss gemäß Artikel 48g Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 nachgekommen ist, wird kein Zwangsgeld mehr verhängt.
3 In einem Beschluss, mit dem die ESMA die Verhängung eines Zwangsgelds beschließt, sind die Rechtsgrundlage und die Gründe für den Beschluss sowie die Höhe und der Zeitpunkt des Beginns der Verhängung des Zwangsgelds anzugeben.
4 Die ESMA kann die Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.
Article 5 Verfahrensvorschriften für Interimsbeschlüsse über Aufsichtsmaßnahmen
1 Abweichend von Artikel 3 Absätze 4, 5 und 6 und Artikel 4 Absätze 1 und 4 ist das in diesem Artikel dargelegte Verfahren anwendbar, wenn die ESMA Interimsbeschlüsse gemäß Artikel 48j Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 erlässt.
2 Gelangt die ESMA zu dem Schluss, dass eine Person, die Gegenstand einer Untersuchung ist, gegen eine Anforderung nach Titel VI der Verordnung (EU) 2016/1011 verstoßen hat, und erlässt sie einen Interimsbeschluss zur Verhängung von Aufsichtsmaßnahmen gemäß Artikel 48e der Verordnung (EU) 2016/1011, so setzt sie die Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, unverzüglich über diesen Interimsbeschluss in Kenntnis. Die ESMA setzt eine Frist von mindestens vier Wochen, innerhalb der die Person, die Gegenstand eines Interimsbeschlusses ist, schriftlich zu dem Interimsbeschluss Stellung nehmen kann. Die ESMA ist nicht verpflichtet, nach Ablauf dieser Frist eingegangenen schriftlichen Eingaben Rechnung zu tragen. Auf Antrag gewährt die ESMA der Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, Akteneinsicht. Die Aktenunterlagen, in die Einsicht genommen wird, dürfen nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1011 betreffen. Die ESMA kann die Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, zu einer mündlichen Anhörung einladen. Die Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, kann sich von einem Berater ihrer Wahl unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.
3 Die ESMA erlässt so bald wie möglich nach Erlass des Interimsbeschlusses einen abschließenden Beschluss. Gelangt die ESMA nach Anhörung der Person, die Gegenstand eines Interimsbeschlusses ist, zu dem Schluss, dass diese Person gegen eine Anforderung nach Titel VI der Verordnung (EU) 2016/1011 verstoßen hat, erlässt sie einen bestätigenden Beschluss, mit dem eine oder mehrere Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 48e der Verordnung (EU) 2016/1011 verhängt werden. Die ESMA setzt die Person, die Gegenstand des Interimsbeschlusses ist, unverzüglich von dem Beschluss in Kenntnis.
4 Erlässt die ESMA einen abschließenden Beschluss, mit dem der Interimsbeschluss nicht bestätigt wird, gilt der Interimsbeschluss als aufgehoben.
Article 6 Akteneinsicht und Verwendung der Unterlagen
1 Auf Antrag gewährt die ESMA der Person, die Gegenstand der Untersuchung ist und der der Untersuchungsbeauftragte oder die ESMA eine Auflistung der Prüfungsfeststellungen übermittelt hat, Akteneinsicht. Die Akteneinsicht wird nach der Mitteilung der Auflistung der Prüfungsfeststellungen gewährt.
2 Die Aktenunterlagen, in die Einsicht genommen wird, dürfen von der in Absatz 1 genannten Person nur für Gerichts- oder Verwaltungsverfahren verwendet werden, die die Anwendung der Verordnung (EU) 2016/1011 betreffen.
Article 7 Verjährungsfristen für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern
1 Für Geldbußen und Zwangsgelder, die gegen Referenzwert-Administratoren und andere Personen, welche Gegenstand einer Untersuchung sind, verhängt werden, gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren.
2 Die in Absatz 1 genannte Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Verstoß begangen wurde. Bei fortgesetzten oder wiederholten Zuwiderhandlungen beginnt diese Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung eingestellt wird.
3 Jede Maßnahme, die von der ESMA oder der zuständigen nationalen Behörde, die auf Ersuchen der ESMA nach Artikel 48m der Verordnung (EU) 2016/1011 tätig wird, zum Zweck der Untersuchung oder eines Verfahrens in Bezug auf einen Verstoß nach Titel VI der Verordnung (EU) 2016/1011 ergriffen wird, unterbricht die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern. Die Verjährungsfrist wird ab dem Tag unterbrochen, an dem die Referenzwert-Administratoren oder die Person, die Gegenstand der Untersuchung in Bezug auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 ist, von der Maßnahme in Kenntnis gesetzt werden/wird.
4 Mit jeder Unterbrechung gemäß Absatz 3 beginnt die Verjährungsfrist erneut. Die Verjährung tritt spätestens mit dem Tag ein, an dem ein Zeitraum von der zweifachen Dauer der Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass die ESMA eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung gemäß Absatz 5 ruht.
5 Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern wird für die Zeit ausgesetzt, in der in Bezug auf den Beschluss der ESMA ein Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss nach Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und vor dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 48k der Verordnung (EU) 2016/1011 anhängig ist.
Article 8 Vollstreckungsverjährung
1 Die Befugnis der ESMA zur Vollstreckung von in Anwendung der Artikel 48e und 48g der Verordnung (EU) 2016/1011 erlassenen Beschlüssen ist auf fünf Jahre beschränkt.
2 Der in Absatz 1 genannte begrenzte Zeitraum beginnt mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Beschluss rechtskräftig geworden ist.
3 Der für die Vollstreckung zur Verfügung stehende begrenzte Zeitraum wird unterbrochen durch: a) die Bekanntgabe eines Beschlusses der ESMA an die Person, die Gegenstand des Verfahrens ist, mit dem die ursprüngliche Höhe der Geldbuße oder des Zwangsgelds geändert wird; b) jede Maßnahme der ESMA oder einer zuständigen nationalen Behörde, die auf Ersuchen der ESMA gemäß Artikel 48m der Verordnung (EU) 2016/1011 tätig wird und mit der die Zahlung oder die Zahlungsbedingungen der Geldbuße oder des Zwangsgelds durchgesetzt werden sollen.
4 Mit jeder Unterbrechung gemäß Absatz 3 beginnt die Verjährungsfrist erneut.
5 Die Verjährungsfrist für die Vollstreckung von Sanktionen ruht, a) bis eine Zahlungsfrist bewilligt ist; b) solange die Vollstreckung einer Zahlung ausgesetzt ist, weil ein Beschluss des Beschwerdeausschusses der ESMA im Sinne des Artikels 60 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und des Gerichtshofs der Europäischen Union im Sinne des Artikels 48k der Verordnung (EU) 2016/1011 anhängig sind.
Article 9 Erhebung von Geldbußen und Zwangsgeldern
1 Die von der ESMA erhobenen Geldbußen und Zwangsgelder sind bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie rechtskräftig werden, auf einem von der ESMA eröffneten zinstragenden Konto zu hinterlegen. Werden von der ESMA gleichzeitig mehrere Geldbußen oder Zwangsgelder erhoben, stellt sie sicher, dass diese auf verschiedenen Konten oder Unterkonten hinterlegt werden. Die gezahlten Geldbußen und Zwangsgelder werden nicht dem ESMA-Haushalt zugerechnet oder als Haushaltsposten verbucht.
2 Sobald die ESMA festgestellt hat, dass die Geldbußen oder Zwangsgelder nach Ausschöpfung aller Berufungsrechte rechtskräftig geworden sind, überweist der Rechnungsführer der ESMA diese Beträge samt eventuell aufgelaufener Zinsen an die Kommission. Diese Beträge werden im Haushalt der Union als Einnahmen verbucht.
3 Die ESMA erstattet der Kommission regelmäßig Bericht über die Beträge der verhängten Geldbußen und Zwangsgelder sowie deren Stand.
Article 10 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und gilt ab diesem Datum.
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