Verordnung (EU) 2022/860 der Kommission vom 1. Juni 2022 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Monacoline aus Rotschimmelreis (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 wird wie folgt geändert: 1. In die Tabelle in Teil B „Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist“ wird folgender Eintrag in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt istVerwendungsbedingungenZusätzliche Anforderungen„Monacoline aus RotschimmelreisEinzelportionen des Erzeugnisses für den täglichen Verzehr müssen weniger als 3 mg Monacoline aus Rotschimmelreis enthalten. In der Kennzeichnung sind die Anzahl der Einzelportionen des Erzeugnisses für den maximalen Verzehr pro Tag und ein Warnhinweis anzugeben, dass eine Tagesdosis von 3 mg Monacolinen aus Rotschimmelreis oder mehr nicht verzehrt werden darf. In der Kennzeichnung ist der Gehalt an Monacolinen je Portion des Erzeugnisses anzugeben. Die Kennzeichnung enthält folgende Warnhinweise: ‚Sollte nicht von schwangeren oder stillenden Frauen, Kindern unter 18 Jahren und Erwachsenen über 70 Jahren verzehrt werden.‘ ‚Holen Sie beim Auftreten gesundheitlicher Beschwerden ärztlichen Rat zum Verzehr dieses Erzeugnisses ein.‘ ‚Sollte nicht verzehrt werden, wenn Sie cholesterinsenkende Mittel einnehmen.‘ ‚Sollte nicht verzehrt werden, wenn Sie bereits andere Erzeugnisse zu sich nehmen, die Rotschimmelreis enthalten.‘“ 2. In der Tabelle in Teil C „Stoffe, die von der Gemeinschaft geprüft werden“ wird folgender Eintrag in alphabetischer Reihenfolge eingefügt: „Monacoline aus Rotschimmelreis“.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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