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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/913 der Kommission vom 30. Mai 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R0913
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-05-30
In force since
2022-07-03
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(3 Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Kategorien von Sendungen von Erzeugnissen, sofern ihr Nettogewicht nicht mehr als 5 kg (frische Erzeugnisse) oder 2 kg (sonstige Erzeugnisse) beträgt: a) Sendungen, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung mitgeführt werden; b) nicht kommerzielle Sendungen, die an natürliche Personen versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden. Diese Verordnung gilt nicht für die folgenden Kategorien von Sendungen von Erzeugnissen, sofern ihr Nettogewicht nicht mehr als 50 kg (frische Erzeugnisse) oder 10 kg (sonstige Erzeugnisse) beträgt: a) Sendungen, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden; b) Sendungen, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind.

4 Diese Verordnung gilt nicht für in Absatz 1 Buchstaben a und b genannte Lebens- und Futtermittel, die sich an Bord von international eingesetzten Verkehrsmitteln befinden, nicht entladen werden und zum Verbrauch durch das Personal und die Fahrgäste bzw. Passagiere bestimmt sind.

5 Bei Zweifeln bezüglich des Verwendungszwecks der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Sendungen von Erzeugnissen liegt die Beweislast beim Eigentümer des persönlichen Gepäcks bzw. beim Empfänger der Sendung.

6 Gemäß der vorliegenden Verordnung kann die zuständige Behörde Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die als Warenmuster, Laborproben oder Ausstellungsstücke versandt werden, sowie Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln, die für wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind, die die in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Gewichtsgrenzen überschreiten und nicht dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Probenahmen und Laboranalysen, ausnehmen, sofern a) ihnen eine von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorab erteilte Genehmigung für die Einfuhr in die Union beiliegt, die Folgendes enthält: i) den Zweck der Verbringung in die Union; ii) den Bestimmungsort; iii) Garantien, dass die Sendungen nicht als Lebens- oder Futtermittel in Verkehr gebracht werden; b) der Unternehmer die Gestellung der Sendungen an der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union vornimmt; c) die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats über das IMSOC über die Einfuhr der Sendungen unterrichtet.“

Article 14 Übergangszeitraum

Sendungen mit Palmöl aus Ghana, Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthaltende Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen aus Indien und Johannisbrotkernmehl enthaltende Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen aus Malaysia und der Türkei, die vor dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) 2022/913 aus dem Ursprungsland oder einem anderen Drittland, falls dieses Land nicht mit dem Ursprungsland identisch ist, versandt wurden, dürfen bis zum 3. September 2022 in die Union verbracht werden, ohne dass ihnen die Ergebnisse der Probenahmen und der Analysen gemäß Artikel 10 sowie die amtliche Bescheinigung gemäß Artikel 11 beiliegen müssen.

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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