Durchführungsverordnung (EU) 2022/965 der Kommission vom 21. Juni 2022 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Kernen der essbaren Art von Jatropha curcas L. als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
1 Kerne der essbaren Art von Jatropha curcas L. dürfen in der Union in Verkehr gebracht werden. Kerne der essbaren Art von Jatropha curcas L. werden in die Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.
2 Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2
Nur das Unternehmen „JatroSolutions GmbH“ darf das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 12. Juli 2022 in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für dieses neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die gemäß Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung der „JatroSolutions GmbH“.
Article 3
Die im Antragsdatensatz enthaltenen wissenschaftlichen Daten, die die Bedingungen gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 12. Juli 2022 nicht ohne Zustimmung der „JatroSolutions GmbH“ zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.
Article 4
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions