Delegierte Verordnung (EU) 2022/1036 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verlängerung des Bezugszeitraums (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
In dieser Verordnung werden vorübergehend geltende Vorschriften für die Erhebung von Wegeentgelten im Schienenverkehr gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2012/34/EU festgelegt. Sie gilt für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2022 (im Folgenden ‚Bezugszeitraum‘) für die Nutzung von Fahrwegen im inländischen und grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr, die unter die genannte Richtlinie fallen.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions