Durchführungsverordnung (EU) 2022/1197 der Kommission vom 11. Juli 2022 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist und zur Berichtigung des Anhangs XIV hinsichtlich eines Eintrags für das Vereinigte Königreich (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 2 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
In Anhang XIV Teil 1 erhält im Eintrag für das Vereinigte Königreich die Zeile für die Zone GB-2.125 mit Frist 15.6.2022 folgende Fassung: „GB-2.126Frisches Fleisch von Geflügel, ausgenommen LaufvögelPOUN, P115.6.2022Frisches Fleisch von LaufvögelnRATN, P115.6.2022Frisches Fleisch von FederwildGBMP115.6.2022“.
Article 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 2 gilt jedoch ab dem 25. Juni 2022.
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