Delegierte Verordnung (EU) 2022/1225 der Kommission vom 14. Juli 2022 über befristete außergewöhnliche Maßnahmen zur Abweichung von der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Bewältigung der durch die russische Invasion der Ukraine verursachten Marktstörungen im Sektor Obst und Gemüse
Text
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Article 1 Befristete Abweichung von Artikel 33 Absatz 3 und Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
Abweichend von Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt die dort genannte Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms für Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2022 nicht. Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die finanzielle Unterstützung der Union für den Betriebsfonds im Jahr 2022 den Betrag der finanziellen Beteiligung der Union an den von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2022 genehmigten Betriebsfonds nicht übersteigen und höchstens 70 % der tatsächlichen Ausgaben betragen.
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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