Durchführungsverordnung (EU) 2022/1253 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 eingeführten Ausnahmen von bestimmten Anforderungen
Text
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Article 1
„(5 Abweichend von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.225 Buchstabe d Nummern 1 und 2 kann eine Herstellungsorganisation, die Inhaber einer gültigen, nach Anhang I (Teil 21) ausgestellten Zulassung ist, etwaigen Beanstandungen im Zusammenhang mit den in Anhang I mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 der Kommission eingeführten Anforderungen bis zum 7. März 2025 Folge leisten. Hat die Organisation nach dem 7. März 2025 diesen Beanstandungen nicht Folge geleistet, wird die Zulassung ganz oder teilweise widerrufen, eingeschränkt oder ausgesetzt.
6 Abweichend von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.125C Buchstabe a Nummer 1 muss eine Organisation, die Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile ohne Genehmigung herstellt, jedoch über eine gültige Einzelzulassung nach Anhang I (Teil 21) verfügt, die vor dem 7. März 2023 ausgestellt wurde, den in Anhang I mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/201 eingeführten Anforderungen nicht genügen.
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 7. März 2023.
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