Delegierte Verordnung (EU) 2022/1281 der Kommission vom 4. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/833 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 der Kommission in Bezug auf bestimmte Vorschriften und Anhänge der Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO)
Text
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Article 1
„(1a Ein Forschungsschiff darf im Jahr 2022 nicht a) in Division 3M über 15 Tonnen Kabeljau fangen. Übersteigen die Fänge eines Forschungsschiffes diese Menge, so wird die Überschreitung auf die Quoten der Flaggenstaat-Vertragspartei des Schiffes angerechnet. Ist die dem Mitgliedstaat zugeteilte Quote für Kabeljau in Division 3M erschöpft, so erteilt der Mitgliedstaat seinen Schiffen keine Genehmigung zur Durchführung weiterer Forschungstätigkeiten. Alle laufenden Forschungstätigkeiten müssen vom Betreiber eingestellt werden, sobald 15 Tonnen gefangen wurden; b) in Division 3M über 10 Tonnen Garnelen fangen. Da die gezielte Befischung von Garnelen in Division 3M im Jahr 2022 nicht erlaubt ist, müssen alle laufenden Forschungstätigkeiten vom Betreiber eingestellt werden, sobald 10 Tonnen gefangen wurden.“
„(4 Bis zum 31. Dezember 2023 darf sich kein Schiff in den in Abbildung 5 dargestellten Gebieten, die durch die Verbindung der Koordinaten in Tabelle 7b (siehe Nummer 46 des Anhangs dieser Verordnung) in numerischer Reihenfolge und zurück zu Koordinate 1 begrenzt werden, an Grundfischereitätigkeiten beteiligen.“
Article 2
Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2020/124 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Article 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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