Durchführungsverordnung (EU) 2022/1371 der Kommission vom 5. August 2022 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1
6 „(6)Abweichend von Absatz 5 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beziehungsweise die zuständigen Behörden die in jenem Absatz genannten Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 für die Verbrennung verwendet werden, als erfüllt betrachten.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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