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Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EU) 2022/1403 der Kommission vom 16. August 2022 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R1403
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
2022-08-16
In force since
2022-09-06
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird wie folgt berichtigt: 1. Kapitel V Abschnitt G Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. Auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für verarbeitetes tierisches Protein, das von Nutzinsekten, Schweinen oder Geflügel stammt, sowie auf dessen Etikett ist deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht: ‚Verarbeitetes tierisches Protein von ... [bitte entsprechende Nutztiere aus der ersten Spalte von Tabelle 1 einfügen, von denen das verarbeitete tierische Protein stammt] — darf nicht in Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen ... [bitte entsprechende Nutztiere aus der zweiten Spalte von Tabelle 1 einfügen, an die das verarbeitete tierische Protein verfüttert werden darf], verwendet werden‘;“. 2. (Betrifft nicht die deutsche Fassung)

Article 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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