Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 der Kommission vom 16. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung von Vorschusszahlungen für bestimmte Interventionen und Stützungsmaßnahmen gemäß den Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
Text
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Article 1
„(3a Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Begünstigten der Interventionen gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 gemäß den besonderen Anforderungen unter Absatz 5 Vorschusszahlungen zu gewähren.
3b Die Mitgliedstaaten können beschließen, gemäß den besonderen Anforderungen unter Absatz 5 Vorschusszahlungen im Rahmen der Beihilferegelung gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Beihilfe für das Schuljahr 2023/2024 und die folgenden Schuljahre zu gewähren.
3c Die Mitgliedstaaten können beschließen, gemäß den besonderen Anforderungen unter Absatz 5 den Begünstigten von gemäß den Artikeln 219, 220 und 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verabschiedeten Maßnahmen zur Stützung der Agrarmärkte Vorschusszahlungen zu gewähren.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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