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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1410 der Kommission vom 18. August 2022 zur Festlegung einer verkürzten Anmeldefrist vor der Ankunft im Hafen für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr, die Bestände befischen, die unter die Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, und in spanischen Häfen anlanden

CELEX
32022R1410
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-08-18
In force since
2022-08-26
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Die Mindestanmeldefrist gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 wird für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr, die alle folgenden Bedingungen erfüllen, auf zweieinhalb Stunden verkürzt: a) sie befischen Bestände, für die die Mehrjahrespläne gemäß den Verordnungen (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 gelten; b) sie sind ausschließlich in Fanggründen tätig, von denen aus sie in weniger als vier Stunden den Anlandehafen erreichen können; c) sie landen in spanischen Häfen an.

Article 2

Spanien legt der Kommission bis zum 26. August 2024 einen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht enthält eine Analyse der Auswirkungen der verkürzten Anmeldefrist auf die Fähigkeit der spanischen Fischereiaufsichtsbehörden, die Fangtätigkeiten der Schiffe, denen diese verkürzte Anmeldefrist gemäß Artikel 1 zugutekommt, wirksam zu überwachen.

Article 3

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1188/2013 wird aufgehoben.

Article 4

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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