Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 der Kommission vom 22. August 2022 zur Zulassung von gepresstem ätherischem Orangenöl, destilliertem ätherischem Orangenöl und fraktionierten Orangenölen von Citrus sinensis (L.) Osbeck als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Zulassung
Die im Anhang beschriebenen Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.
Article 2 Übergangsmaßnahmen
1 Die im Anhang beschriebenen Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 12. März 2023 gemäß den vor dem 12. September 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
2 Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 12. September 2023 gemäß den vor dem 12. September 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Article 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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