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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1451 der Kommission vom 1. September 2022 zur Zulassung von weißem ätherischem Kampferöl von Cinnamomum camphora (L.) J. Presl. und Zimttinktur von Cinnamomum verum J. Presl. als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R1451
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-09-01
In force since
2022-09-22
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Zulassung

Die im Anhang beschriebenen Stoffe, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Article 2 Übergangsmaßnahmen

1 Die im Anhang beschriebenen Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 22. März 2023 gemäß den vor dem 22. September 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

2 Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 22. September 2023 gemäß den vor dem 22. September 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

3 Misch- und Einzelfuttermittel, die die im Anhang beschriebenen Stoffe enthalten und vor dem 22. September 2024 gemäß den vor dem 22. September 2022 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

Article 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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Versions

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