Delegierte Verordnung (EU) 2022/2119 der Kommission vom 13. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für das Anlagebasisinformationsblatt (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
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Article 1 Muster für das Anlagebasisinformationsblatt
1 Bei der Bereitstellung der Informationen im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 23 der Verordnung (EU) 2020/1503 verwenden Schwarmfinanzierungsdienstleister das Muster im Anhang der vorliegenden Verordnung.
2 Die in Absatz 1 genannten Informationen werden zur Verfügung gestellt, sobald der Schwarmfinanzierungsdienstleister das betreffende Schwarmfinanzierungsangebot veröffentlicht hat.
Article 2 Anforderungen an Format und Sprache des Musters für das Anlagebasisinformationsblatt
1 Die in Artikel 1 genannten Informationen werden in einer leicht lesbaren Weise dargestellt und so formuliert, dass sie auch für potenzielle nicht kundige Anleger nachvollziehbar sind, wobei mögliche Verständnisschwierigkeiten, die sich aus der Art, dem Umfang und der Komplexität des Schwarmfinanzierungsangebots ergeben, berücksichtigt werden.
2 Die im Anlagebasisinformationsblatt verwendete Sprache muss klar und knapp sein und auf Fachtermini ist zu verzichten, wenn diese durch allgemein verständliche Wörter ausgedrückt werden können.
Article 3 Kennung des Schwarmfinanzierungsangebots
1 Das Anlagebasisinformationsblatt enthält eine standardisierte, dauerhafte und eindeutige Kennung des betreffenden Schwarmfinanzierungsangebots.
2 Die Kennung gemäß Absatz 1 ist das Ergebnis der Verkettung der folgenden Elemente, in der folgenden Reihenfolge: a) die Rechtsträgerkennung (LEI) des Schwarmfinanzierungsdienstleisters nach ISO 17442, b) einer aus acht Ziffern bestehenden Kennung, die intern vom Schwarmfinanzierungsdienstleister generiert wird und für jedes vom Schwarmfinanzierungsdienstleister veröffentlichte Schwarmfinanzierungsangebot eindeutig ist.
3 Die gemäß Absatz 2 gebildete Kennung darf sich nicht ändern, wenn das Anlagebasisinformationsblatt aus folgenden Gründen geändert wird: a) Übersetzung des Anlagebasisinformationsblatts in verschiedene Sprachen gemäß Artikel 23 Absätze 4 und 13 der Verordnung (EU) 2020/1503, b) Aktualisierungen des Anlagebasisinformationsblatts gemäß Artikel 23 Absätze 8 und 12 der Verordnung (EU) 2020/1503, c) sonstige nicht wesentliche Änderungen der im Anlagebasisinformationsblatt enthaltenen Angaben.
Article 4 Wahl der Begriffe im Muster für das Anlagebasisinformationsblatt
Ermöglicht das im Anhang festgelegte Muster für das Anlagebasisinformationsblatt die Auswahl zwischen Termini oder Begriffen, so ist die Auswahl wie folgt zu treffen: a) die Begriffe „Zielkapital“ oder „Kapitalbeschaffung“ sind für Schwarmfinanzierungsangebote in Bezug auf übertragbare Dividendenwerte oder für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente zu verwenden, b) der Begriff „Kreditaufnahme“ ist für Schwarmfinanzierungsangebote im Zusammenhang mit Krediten, übertragbaren Nichtdividendenwerten oder hybriden Instrumenten zu verwenden, c) die Begriffe „übertragbare Wertpapiere“ oder „für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassene Instrumente“ sind je nach Art der angebotenen Instrumente zu verwenden.
Article 5 Verwendung von Hyperlinks im Muster für das Anlagebasisinformationsblatt
1 Wie im Muster im Anhang dargestellt, kann das Anlagebasisinformationsblatt Hyperlinks enthalten.
2 Die Hyperlinks ergänzen die bereitgestellten Informationen und ersetzen diese Informationen nicht, sofern dies im Muster nicht anders angegeben ist.
3 Die Hyperlinks müssen den Informationen entsprechen, die an anderer Stelle im Anlagebasisinformationsblatt bereitgestellt werden, und die über die Hyperlinks erreichbaren externen Angaben müssen frei und einfach zugänglich sein.
Article 6 Arten von Hauptrisiken im Zusammenhang mit einem Schwarmfinanzierungsangebot
1 Die Arten von Hauptrisiken, die mit einem Schwarmfinanzierungsangebot im Zusammenhang stehen, werden im Anlagebasisinformationsblatt für das entsprechende Angebot gemäß den Anweisungen in Teil C des Anhangs offengelegt. Gegebenenfalls werden auch andere Risiken offengelegt.
2 Die Beschreibung der mit einem Schwarmfinanzierungsangebot verbundenen Risiken muss sich auf das spezifische Angebot beziehen, wird ausschließlich zum Nutzen potenzieller Anleger erstellt, enthält keine allgemeinen Aussagen zu Anlagerisiken und beschränkt die Haftung des Projektträgers oder der in seinem Namen handelnden Personen nicht.
Article 7 Finanzkennzahlen, Abschlüsse und Informationen im Anlagebasisinformationsblatt
Die Abschlüsse und Informationen, auf die im Muster für das Anlagebasisinformationsblatt im Anhang Bezug genommen wird, werden gemäß den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) bzw. den lokalen allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen (GoB) dargestellt.
Article 8
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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