Durchführungsverordnung (EU) 2022/2458 der Kommission vom 14. Dezember 2022 über Abzüge von den Fangquoten für bestimmte Fischbestände im Jahr 2022 wegen Überfischung anderer Bestände in vorangegangenen Jahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1926 der Kommission
Text
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Article 1
Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung genannten Fangquoten für 2022, die mit den Verordnungen (EU) 2021/91, (EU) 2021/1888, (EU) 2022/109 und (EU) 2022/110 festgesetzt wurden, werden gekürzt, indem die in demselben Anhang angeführten Abzüge an alternativen Beständen vorgenommen werden.
Article 2
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1926 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Article 3
Der Abzug in Höhe von 2954,752 Tonnen, der 2022 wegen Überfischung im Jahr 2021 in Bezug auf den Sardellenbestand im Gebiet 9 und 10; Unionsgewässer des CECAF-Gebiets 34.1.1 (ANE/9/3411) wird auf zwei Jahre verteilt. Unbeschadet etwaiger weiterer Quotenanpassungen aufgrund einer möglichen späteren Überfischung beläuft sich der anwendbare jährliche Abzug in den Jahren 2022 und 2023 auf 1477,376 Tonnen.
Article 4
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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