Durchführungsverordnung (EU) 2022/2503 der Kommission vom 19. Dezember 2022 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 hinsichtlich praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen bei lebenden Muscheln, Fischereierzeugnissen oder im Zusammenhang mit UV-Strahlung (Text von Bedeutung für den EWR)
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 51 Ausschluss
Dieser Titel gilt für lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken. Er gilt hingegen nicht für lebende Meeresschnecken und lebende Stachelhäuter, die keine Filtrierer sind.“
Article 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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