Delegierte Verordnung (EU) 2022/2513 der Kommission vom 26. September 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 in Bezug auf den Höchstbetrag der Unterstützung für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung von Obst und Gemüse
Text
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Article 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Die Summe der Kosten für Sortieren und Verpacken nach Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 von zur kostenlosen Verteilung aus dem Markt genommenem, in Anhang V der genannten Verordnung aufgeführtem Obst und Gemüse, die dem Unterstützungsbetrag für Marktrücknahmen gemäß Unterabsatz 1 hinzugerechnet wird, darf 80 % des durchschnittlichen Marktpreises ‚ab Erzeugerorganisation‘ des betreffenden frischen Erzeugnisses in den drei vorangegangenen Jahren nicht übersteigen.“ 2. Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten können Zahlungen in Form von Sachleistungen durch die Begünstigten der kostenlosen Verteilung von aus dem Markt genommenem, einer Verarbeitung unterzogenem Obst und Gemüse zulassen, sofern diese Zahlung nur zum Ausgleich der Verarbeitungs-, Sortier- und Verpackungskosten dient und der Mitgliedstaat, in dem die Zahlung erfolgt, Vorschriften festgelegt hat, die gewährleisten, dass die Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich zum Verbrauch durch die Endempfänger gemäß Unterabsatz 2 bestimmt sind. Es gilt die Obergrenze gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 4.“
Article 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung gilt mit Wirkung vom 1. April 2022.
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