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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2534 der Kommission vom 21. Dezember 2022 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Beta-Lactoglobulin (β-Lactoglobulin) aus Kuhmilch als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32022R2534
Document type
REG_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2022-12-21
In force since
2023-01-11
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

1 Beta-Lactoglobulin (β-Lactoglobulin) aus Kuhmilch darf in der Union in Verkehr gebracht werden. Beta-Lactoglobulin (β-Lactoglobulin) aus Kuhmilch wird in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

2 Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Article 2

Für die Dauer von fünf Jahren ab dem 11. Januar 2023 darf nur das Unternehmen Arla Foods Ingredients Group P/S das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr bringen, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Nutzung der nach Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung von Arla Foods Ingredients Group P/S.

Article 3

Die in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Daten, die die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung von Arla Foods Ingredients Group P/S zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.

Article 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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