Beschluss (EU) 2023/55 der Europäischen Zentralbank vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (EZB/2019/31) und zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1521 zu vorübergehenden Anpassungen der Verzinsung bestimmter nicht geldpolitischer Einlagen bei nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/30) (EZB/2022/47)
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Article 1 Änderung des Beschlusses (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31)
„(2 Das gesonderte Konto, das gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 14. April 2021 zur Festlegung der notwendigen Vorkehrungen für die Verwaltung der Mittelaufnahme gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates und für die Darlehensvergabe im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährten Darlehen sowie für Barmittel-Rücklagen im Zusammenhang mit NextGenerationEU (NGEU) und dem Instrument zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+) bei der EZB gehalten wird, wird mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (EURSTR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist; übersteigt der Gesamtbetrag der auf diesem gesonderten Konto gehaltenen Einlagen jedoch 20 Mrd. EUR, so wird der Überschussbetrag in diesem Fall wie folgt verzinst: a) Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag bei null Prozent oder höher (positiv), so wird der Überschussbetrag mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (EURSTR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist. b) Liegt der Einlagesatz am jeweiligen Kalendertag unter null Prozent (negativ), so wird der Überschussbetrag zum Einlagesatz oder zum Euro Short-Term Rate (EURSTR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist.
Article 2 Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1521 (EZB/2022/30)
„(3 Das gesonderte Konto, das gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 14. April 2021 zur Festlegung der notwendigen Vorkehrungen für die Verwaltung der Mittelaufnahme gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates und für die Darlehensvergabe im Zusammenhang mit den gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährten Darlehen sowie für Barmittel-Rücklagen im Zusammenhang mit NextGenerationEU (NGEU) und dem Instrument zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+) bei der EZB gehalten wird, wird mit null Prozent oder zum Euro Short-Term Rate (EURSTR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist; übersteigt der Gesamtbetrag der auf diesem gesonderten Konto gehaltenen Einlagen jedoch 20 Mrd. EUR, so wird der über die 20 Mrd. EUR hinausgehende Überschussbetrag zum Zinssatz für die Einlagefazilität oder zum Euro Short-Term Rate (EURSTR) verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist.
Article 3 Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
2 Er gilt ab dem 9. Januar 2023.
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