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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/134 des Rates vom 17. Januar 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1696 hinsichtlich der Nutzung von Videokonferenzen für Anhörungen von Bewerbern und Kandidaten

CELEX
32023D0134
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-01-17
In force since
2023-01-20
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1696 wird wie folgt geändert: 1. Regel IV Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Beratungen des Auswahlausschusses sind vertraulich und finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Findet die Anhörung der Bewerber oder Kandidaten per Videokonferenz statt, so kann der Auswahlausschuss unter Nutzung desselben Kommunikationsmittels beraten. Der Auswahlausschuss stellt die Gleichbehandlung der Bewerber und Kandidaten sicher. Der Auswahlausschuss ist nur beschlussfähig, wenn mindestens neun Mitglieder anwesend sind.“ 2. Regel VI wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Nach Eingang der Bewerbungen prüft der Auswahlausschuss diese hinsichtlich der in der Stellenausschreibung näher ausgeführten Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1939. Bewerber, die die Zulassungsanforderungen nicht erfüllen, werden von den weiteren Verfahrensschritten ausgeschlossen. Anhand der Unterlagen und der Angaben, die in der Bewerbung gemacht oder nach einem Ersuchen gemäß Regel V übermittelt wurden, legt der Auswahlausschuss die Rangfolge der Bewerber fest, die aufgrund ihrer Qualifikationen und Erfahrungen die Anforderungen erfüllen. Damit der Auswahlausschuss die in Regel VII Nummer 1 genannte Auswahlliste erstellen kann, hört er ausreichend viele der bestplatzierten Bewerber an. Die Anhörung findet in persönlicher Anwesenheit oder auf begründeten Beschluss der Auswahlausschuss von sich aus oder auf Antrag des Bewerbers per Videokonferenz statt. Bevor der Auswahlausschuss von sich aus beschließt, eine Anhörung per Videokonferenz durchzuführen, gibt er dem Bewerber die Möglichkeit, seinen Standpunkt darzulegen.“ b) Nummer 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Nach Eingang der Benennungen prüft der Auswahlausschuss diese hinsichtlich der Anforderungen des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939. Der Auswahlausschuss hört die benannten Kandidaten an. Die Anhörung findet in persönlicher Anwesenheit oder auf begründeten Beschluss des Auswahlausschusses von sich aus oder auf Antrag des Bewerbers per Videokonferenz statt. Bevor der Auswahlausschuss von sich aus beschließt, die Anhörung per Videokonferenz durchzuführen, gibt er dem Kandidaten die Möglichkeit, seinen Standpunkt darzulegen.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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