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Beschluss (EU) 2023/136 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG hinsichtlich der Mitteilung über die im Rahmen eines globalen marktbasierten Mechanismus zu leistende Kompensation durch Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz in der Union (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
32023D0136
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-01-18
In force since
2023-01-21
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(6 Die Mitgliedstaaten teilen den Luftfahrzeugbetreibern bis zum 30. November 2022 mit, dass für das Jahr 2021 ihre Kompensationspflichten im Sinne von Absatz 3.2.1 der Internationalen Richtlinien und Empfehlungen der ICAO zum Umweltschutz im Zusammenhang mit dem System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA SARPs) bei null liegen. Die Mitteilung der Mitgliedstaaten richtet sich an die Luftfahrzeugbetreiber, die folgende Bedingungen erfüllen: a) Sie verfügen über ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder sind in einem Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage sowie der überseeischen Gebiete und Schutzgebiete dieses Mitgliedstaats, registriert; und b) sie erzeugen seit dem 1. Januar 2021 jährliche CO2-Emissionen von mehr als 10000 Tonnenaus dem Einsatz von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5700 kg, die Flüge nach Anhang I der vorliegenden Richtlinie und Artikel 2 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission durchführen, die nicht in demselben Mitgliedstaat — einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage jenes Mitgliedstaats — abgehen und enden. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b werden CO2-Emissionen aus den nachstehend genannten Arten von Flügen nicht berücksichtigt: i) Flüge im staatlichen Auftrag; ii) Flüge im humanitären Einsatz; iii) medizinische Flüge, iv) Militärflüge, v) Löschflüge; vi) Flüge vor oder nach einem Flug im humanitären Einsatz, einem medizinischen Flug oder einem Löschflug, sofern diese Flüge mit demselben Luftfahrzeug erfolgten und für die Durchführung der damit verbundenen Tätigkeiten in den Bereichen humanitäre Hilfe, medizinische Versorgung oder Brandbekämpfung oder die anschließende Verlegung des Luftfahrzeugs für seinen nächsten Einsatz erforderlich waren.

7 Solange noch kein Rechtsakt zur Änderung der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf den Beitrag der Luftfahrt zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus vorliegt und für den Fall, dass die Frist für die Umsetzung eines solchen Rechtsakts nicht bis zum 30. November 2023 abgelaufen ist und der von der ICAO zu veröffentlichende Anstiegsfaktor auf Sektorenebene für die Emissionen im Jahr 2022 null ist, teilen die Mitgliedstaaten den Luftfahrzeugbetreibern bis zum 30. November 2023 mit, dass für das Jahr 2022 ihre Kompensationspflichten im Sinne von Absatz 3.2.1 der CORSIA SARPs der ICAO bei null liegen.

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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