Durchführungsbeschluss (EU) 2023/220 der Kommission vom 1. Februar 2023 zur Festlegung und Entwicklung des universellen Nachrichtenformats (UMF) gemäß der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates
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Article 1 Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck 1. „Informationssystem“ ein zentrales oder nationales Datenverarbeitungssystem sowie jede der folgenden Interoperabilitätskomponenten: Europäisches Suchportal (ESP), gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR) und Detektor für Mehrfachidentitäten (MID).
Article 2 Universelles Nachrichtenformat (UMF)
1 Das universelle Nachrichtenformat (UMF) für den grenzübergreifenden Informationsaustausch zwischen Behörden oder Organisationen im Bereich Justiz und Inneres ist in Anhang I aufgeführt.
2 Der UMF-Standard ist gegebenenfalls bei der Entwicklung neuer Modelle für den Informationsaustausch und neuer Informationssysteme im Bereich Justiz und Inneres durch die Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) oder eine andere Stelle der Union zu verwenden.
3 Die in Anhang II aufgeführten Elemente, die sich aus dem universellen Nachrichtenformat (UMF) ergeben, sind bei der Entwicklung des Einreise-/Ausreisesystems (EES), des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und der folgenden Interoperabilitätskomponenten zu verwenden: ESP, CIR und MID.
Article 3 Verwendung des UMF
1 Der UMF-Standard kann für den Informationsaustausch zwischen Informationssystemen, Behörden und/oder Organisationen im Bereich Justiz und Inneres verwendet werden.
2 Der UMF-Standard ist unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen über die Interoperabilitätskomponenten gemäß den Artikeln 4 und 5 zur Beschreibung der zwischen Informationssystemen im Bereich Justiz und Inneres ausgetauschten Informationen zu verwenden.
3 Der UMF-Standard ist für die Beschreibung der in einem Informationssystem oder einer Datenbank gespeicherten Datenelemente nicht zwingend vorgeschrieben.
Article 4 Verwendung des UMF-Standards für die Entwicklung des ESP
Der UMF-Standard ist zur Beschreibung und Bezeichnung der über das ESP abgefragten und erhaltenen Identitäts-, Reisedokumenten- und biometrischen Daten zu verwenden.
Article 5 Verwendung des UMF-Standards für die Entwicklung des CIR und des MID
Der UMF-Standard ist zur Beschreibung und Bezeichnung der Identitäts-, Reisedokumenten- und biometrischen Daten zu verwenden, die für die mit dem CIR und dem MID gemäß den Artikeln 20 und 22 der Verordnung (EU) 2019/817 ausgetauschten Informationen verwendet werden.
Article 6 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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