Beschluss (EU) 2023/362 des Rates vom 14. Februar 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über gewisse Bestimmungen in Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über Flugdienste
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Article 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Japan über gewisse Bestimmungen in Abkommen zwischen der Europäischen Union und Japan über Flugdienste (im Folgenden „Abkommen“) wird vorbehaltlich seines Abschlusses genehmigt .
Article 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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