Beschluss (EU) 2023/368 des Rates vom 14. Februar 2023 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden
Text
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Article 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und Neuseeland andererseits über den Austausch personenbezogener Daten zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen neuseeländischen Behörden (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.
Article 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 27 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Article 3
Für die Zwecke des Artikels 28 Absatz 2 des Abkommens wird der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu den Änderungen der Anhänge II, III und IV des Abkommens von der Kommission nach Anhörung des Rates genehmigt.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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