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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2023/408 des Rates vom 23. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

CELEX
32023D0408
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-02-23
In force since
2023-02-23
End of validity
2027-06-01
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 28a

1 Die Verbote nach Artikel 28 Absätze 1, 2 und 5 gelten bis zum 24. August 2023 nicht für die Bereitstellung, die Abwicklung oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a) den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und mit ihnen verbundenen Organisationen, b) internationalen Organisationen, c) humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, d) bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen, e) öffentlichen Stellen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die öffentliche Mittel von der Union oder den Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der raschen Bereitstellung humanitärer Hilfe oder zur Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse der Zivilbevölkerung in Syrien erhalten, f) Organisationen und Agenturen, die von der Union einer Säulenbewertung unterzogen wurden und mit denen die Union eine Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung unterzeichnet hat, auf deren Grundlage diese Organisationen und Agenturen als humanitäre Partner der Union tätig sind, g) Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind, h) spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten, oder i) den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der in den Buchstaben a bis h genannten Einrichtungen, während und insofern sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

2 Das Verbot nach Artikel 28 Absatz 5 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen durch öffentliche Einrichtungen oder durch juristische Personen oder Organisationen zur Verfügung gestellt werden, die öffentliche Mittel erhalten, um humanitäre Hilfe in Syrien zu leisten oder die Zivilbevölkerung in Syrien zu unterstützen, sofern diese Gelder oder diese wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Artikel 5 Absatz 3 bereitgestellt werden.

3 In anderen als den in Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels erfassten Fällen und abweichend von Artikel 28 Absatz 5 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für die Leistung humanitärer Hilfe in Syrien oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien benötigt wird.

4 Das Verbot nach Artikel 28 Absatz 5 gilt nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen durch diplomatische oder konsularische Vertretungen zur Verfügung gestellt werden, sofern diese Gelder oder diese wirtschaftlichen Ressourcen gemäß Artikel 5 Absatz 4 bereitgestellt werden.

5 In anderen als den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfassten Fällen und abweichend von Artikel 28 Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden allgemeinen und besonderen Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für die Leistung humanitärer Hilfe in Syrien oder die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien benötigt werden. Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden an die VN zum Zwecke der Durchführung oder der Erleichterung der Durchführung von Hilfeleistungen in Syrien im Einklang mit dem Plan für humanitäre Maßnahmen in Syrien oder einem etwaigen von den VN koordinierten Folgeplan freigegeben.

6 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 3 oder 5 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung der Genehmigung.“

Article 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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