Beschluss (EU) 2023/418 des Rates vom 24. Februar 2023 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Nordmazedonien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Nordmazedonien durchgeführt werden
Text
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Article 1
Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik Nordmazedonien über operative Tätigkeiten, die von der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache in der Republik Nordmazedonien durchgeführt werden (im Folgenden „Vereinbarung“), wird im Namen der Union genehmigt.
Article 2
Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 22 Absatz 1 der Vereinbarung vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.
Article 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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