Beschluss (GASP) 2023/432 des Rates vom 25. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
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Article 1
„(21 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den im Anhang im Abschnitt „Organisationen“ unter den Eintragsnummern 198, 199 und 200 aufgeführten Organisation gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisationen unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 25. Februar 2023 mit diesen Organisationen geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, einschließlich Korrespondenzbankbeziehungen, bis zum 26. August 2023 erforderlich sind, oder hinsichtlich der im Anhang im Abschnitt „Organisationen“ unter der Eintragsnummer 198 aufgeführte Organisation für Transaktionen für die Auszahlung von Geldern durch die Jewish Claims Conference an Begünstigte in der Russischen Föderation bis zum 26. November 2023, und zwar unabhängig davon, wann die Operationen, Verträge oder sonstigen Vereinbarungen geschlossen wurden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
22 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die von der im Anhang im Abschnitt „Organisationen“ unter der Eintragsnummer 101 aufgeführten Organisation gehalten werden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisation unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass a) diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Veräußerung oder die Übertragung von Wertpapieren durch eine in der Union niedergelassene Organisation erforderlich sind, die derzeit oder zuvor von der im Anhang im Abschnitt „Organisationen“ unter der Eintragsnummer 82 genannten Organisation kontrolliert wird; b) die Veräußerung oder die Übertragung bis zum 24. Juli 2023 abgeschlossen ist; und c) die Veräußerung oder Übertragung auf der Grundlage von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen erfolgt, die mit der im Anhang im Abschnitt „Organisationen“ unter der Eintragsnummer 101 aufgeführten Organisation oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Organisation vor dem 3. Juni 2022 geschlossen wurden.
23 Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die von der im Anhang im Abschnitt „Organisationen“ unter der Eintragsnummer 190 aufgeführten Organisation gehalten werden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisation unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für die Beendigung von vor dem 25. Februar 2023 mit dieser Organisation oder auf andere Weise unter Beteiligung dieser Organisation geschlossenen Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen bis zum 26. August 2023 erforderlich sind.“
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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