Beschluss (EU) 2023/616 der Kommission vom 17. März 2023 zur Änderung des Beschlusses 2005/37/EG hinsichtlich der Aufgaben des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC)
Text
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Article 3
1 Das ETSC nimmt im Rahmen seiner Aufgaben eine vorläufige technische Analyse in Brüssel vor; eine ergänzende Analyse kann im französischen Münzanalysezentrum der französischen Münzprägeanstalt durchgeführt werden.
2 Die GD ECFIN stellt dem ETSC das geeignete technische Gerät zur Verfügung, damit es in Brüssel zerstörungsfreie Analysen vornehmen kann, um aktuelle Bedrohungen durch sehr gut gefälschte Euro-Münzen zu erkennen und rasch darauf zu reagieren.
3 Das ETSC nimmt das Personal und Gerät der französischen Münzprägeanstalt in Anspruch, wenn es dort die erforderlichen ergänzenden Analysen vornimmt. Die französischen Behörden stellen das erforderliche Personal und Gerät vorrangig dem ETSC zur Verfügung. Die französischen Behörden sind für die Wartung des technischen Geräts der französischen Münzprägeanstalt zuständig.
4 Die Kosten des Personals des ETSC und des zur Wahrnehmung der Aufgaben des ETSC in Brüssel erforderlichen technischen Geräts gehen zulasten des Unionshaushalts. Die Ausgaben für Dienstreisen des Personals des ETSC nach Pessac und etwaige begründete geringfügige Ausgaben, die bei der Verwendung des technischen Geräts im Labor der französischen Münzprägeanstalt anfallen, werden aus dem Unionshaushalt finanziert.
5 Die GD ECFIN kann in Zusammenarbeit mit der französischen Münzprägeanstalt festlegen, welche Verwaltungsmodalitäten für das ETSC bei der Verwendung des technischen Geräts der Anstalt gelten sollen.“
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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