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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (EU) 2023/672 der Europäischen Zentralbank vom 10. März 2023 zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zu Vor-Ort-Prüfungen und Beschlüssen zu Prüfungen interner Modelle (EZB/2023/5)

CELEX
32023D0672
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-03-10
In force since
2023-04-12
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. „aufsichtliches Prüfungsprogramm“ oder „SEP“ hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 99 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU; 2. „SEP-Beschluss“ ein Beschluss der EZB zu einem aufsichtlichen Prüfungsprogramm; 3. „Vor-Ort-Prüfung“ eine Prüfung, die in den Geschäftsräumen einer juristischen Person im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 bzw. eines sonstigen Unternehmens, das in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist und für das die EZB nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, durchgeführt wird; 4. „Prüfung interner Modelle“ eine Vor-Ort-Prüfung, die sich auf die Verwendung interner Modelle zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bezieht und zum Zwecke des Erlasses eines Beschlusses zu internen Modellen durchgeführt wird; 5. „Prüfung“ eine Vor-Ort-Prüfung oder eine Prüfung interner Modelle; 6. „Aufsichtsbeschluss der EZB“ ein EZB-Aufsichtsbeschluss im Sinne des Artikels 2 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17); 7. „bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17); 8. „weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen“ ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17); 9. „geprüfte juristische Person“ a) ein bedeutendes Institut; b) ein weniger bedeutendes Institut, in Bezug auf das die EZB einen Beschluss gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassen hat, wonach die EZB alle in Artikel 6 Absatz 4 der genannten Verordnung vorgesehenen einschlägigen Befugnisse unmittelbar ausüben wird; c) eine sonstige juristische Person im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 bzw. ein sonstiges Unternehmen, das in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen ist und für das die EZB nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist; 10. „SSM-Ressourcen“ die Mitarbeiter der EZB und der nationalen zuständigen Behörden, aus denen sich das Vor-Ort-Prüfungsteam gemäß Artikel 144 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) zusammensetzt; 11. „Beschluss zu Vor-Ort-Prüfungen“ ein Beschluss der EZB zur Änderung eines genehmigten SEP-Beschlusses zu einer oder mehreren geplanten Vor-Ort-Prüfungen; 12. „Beschluss zur Prüfung interner Modelle“ ein Beschluss der EZB zur Änderung eines genehmigten SEP-Beschlusses zu einer oder mehreren geplanten Prüfungen interner Modelle; 13. „Ermächtigungsbeschluss“ ein Ermächtigungsbeschluss im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40); 14. „delegierter Beschluss“ ein delegierter Beschluss im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40); 15. „Leiter von Arbeitseinheiten“ die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB, denen die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zu Vor-Ort-Prüfungen und Beschlüssen zu Prüfungen interner Modelle übertragen wird; 16. „Verfahren der impliziten Zustimmung“ das in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehene und in Artikel 13g des Beschlusses EZB/2004/2 näher geregelte Verfahren; 17. „ablehnender Beschluss“ ein Beschluss, mit dem der Umfang einer geplanten Vor-Ort-Prüfung oder geplanten Prüfung interner Modelle ausgeweitet wird, es sei denn, der Beschluss wird auf Ersuchen des beaufsichtigten Unternehmens erlassen. Ein Beschluss mit Nebenbestimmungen, wie Bedingungen, Auflagen oder Einschränkungen, gilt als ablehnender Beschluss, es sei denn, a) solche Nebenbestimmungen wurden schriftlich vereinbart und stellen sicher, dass das beaufsichtigte Unternehmen die Anforderungen des maßgeblichen Unionsrechts erfüllt, oder b) in solchen Nebenbestimmungen werden eine oder mehrere Anforderungen lediglich erneut aufgegriffen, die das beaufsichtigte Unternehmen gemäß Unionsrecht ohnehin erfüllen muss, oder es werden Informationen darüber verlangt, inwieweit eine oder mehrere dieser Anforderungen erfüllt sind; 18. „Relevanz“ eine Besonderheit oder Gegebenheit, die sich negativ auf die Reputation der EZB bzw. das wirksame und einheitliche Funktionieren des einheitlichen Aufsichtsmechanismus auswirken kann, insbesondere, aber nicht ausschließlich, wenn a) das entsprechende beaufsichtigte Unternehmen in der Vergangenheit oder derzeit Adressat einschneidender Aufsichtsmaßnahmen, wie beispielsweise Frühinterventionsmaßnahmen, war bzw. ist; b) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass einen neuen Präzedenzfall schafft, der die EZB in Zukunft binden könnte; c) der Beschlussentwurf nach seinem Erlass von den Medien oder der Öffentlichkeit negativ aufgenommen werden könnte oder d) eine nationale zuständige Behörde, die eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, der EZB mitteilt, dass sie den vorgeschlagenen Entwurf der Anweisungen nicht mitträgt.

Article 2 Gegenstand und Geltungsbereich

1 In diesem Beschluss werden die Kriterien für die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen zum Erlass von Beschlüssen zu Vor-Ort-Prüfungen und Beschlüssen zu Prüfungen interner Modelle auf die Leiter von Arbeitseinheiten der EZB festgelegt.

2 Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen erfolgt unbeschadet der aufsichtlichen Bewertung, die für den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen der EZB nach einer Vor-Ort-Prüfung und Prüfung interner Modelle vorzunehmen ist.

Article 3 Übertragung von Beschlüssen zu Vor-Ort-Prüfungen und Beschlüssen zu Prüfungen interner Modelle

1 Gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) überträgt der EZB-Rat hiermit den vom Direktorium gemäß Artikel 5 des genannten Beschlusses ernannten Leitern von Arbeitseinheiten die Befugnis zum Erlass von Beschlüssen zu a) Vor-Ort-Prüfungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013; b) Prüfungen interner Modelle gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013.

2 Die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen im Sinne des Absatzes 1 gilt für a) den Erlass von Beschlüssen durch die EZB; b) den Erlass von Anweisungen durch die EZB, die sich gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 an die nationalen zuständigen Behörden richten, mit denen die EZB eine enge Zusammenarbeit eingegangen ist.

3 Beschlüsse zu Vor-Ort-Prüfungen im Sinne des Absatzes 1 werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn eine oder mehrere der in Artikel 4 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt sind.

4 Beschlüsse zu Prüfungen interner Modelle im Sinne des Absatzes 1 werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn eine oder mehrere der in Artikel 5 genannten Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse erfüllt sind.

5 Beschlüsse zu Vor-Ort-Prüfungen und Beschlüsse zu Prüfungen interner Modelle werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Komplexität der Bewertung oder die Relevanz der Angelegenheit einen Erlass dieser Beschlüsse nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung erfordern oder wenn sich die aufsichtliche Bewertung dieser Beschlüsse unmittelbar auf die aufsichtliche Bewertung eines anderen Beschlusses auswirkt, der nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung zu erlassen ist.

6 Ablehnende Beschlüsse zu Vor-Ort-Prüfungen und ablehnende Beschlüsse zu Prüfungen interner Modelle werden nicht im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen.

Article 4 Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Vor-Ort-Prüfungen

1 Beschlüsse zu Vor-Ort-Prüfungen werden nur dann im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn sie zu einer oder mehreren der folgenden Kategorien gehören und eines oder mehrere der für diese Kategorie festgelegten einschlägigen Kriterien erfüllt sind. a) Beschlüsse zur Aufhebung geplanter Vor-Ort-Prüfungen werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die geplante Vor-Ort-Prüfung nicht durchgeführt werden kann oder aus einem oder mehreren der folgenden Gründe gegenstandslos geworden ist: i) eine Änderung bei der internen Organisation oder der Eigentümerstruktur der geprüften juristischen Person macht die Durchführung der Vor-Ort-Prüfung unmöglich; ii) die geprüfte juristische Person ist nach eigenen Angaben für die Vor-Ort-Prüfung der geprüften juristischen Person im geplanten Zeitraum noch nicht bereit. b) Beschlüsse zur Namensänderung von juristischen Personen, die von Vor-Ort-Prüfungen betroffen sind, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn der jeweilige Beschluss erlassen wird, nachdem der EZB i) eine Änderung der Eigentümerstruktur der geprüften juristischen Person oder ii) eine Namensänderung der geprüften juristischen Person mitgeteilt wurde. c) Beschlüsse zur Verringerung des Umfangs geplanter Vor-Ort-Prüfungen werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die geplante Vor-Ort-Prüfung aus einem oder mehreren der folgenden Gründe im geplanten Umfang nicht durchgeführt werden kann: i) es stehen keine SSM-Ressourcen für die Durchführung der Vor-Ort-Prüfung zur Verfügung; ii) eine Änderung bei der internen Organisation oder der Eigentümerstruktur der geprüften juristischen Person macht die Durchführung der Vor-Ort-Prüfung unmöglich; iii) die geprüfte juristische Person ist nach eigenen Angaben für die Vor-Ort-Prüfung der geprüften juristischen Person im geplanten Zeitraum noch nicht bereit. d) Beschlüsse zur Berichtigung von Schreibfehlern und sonstigen offensichtlichen Ungenauigkeiten in einem SEP-Beschluss werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn sich die Berichtigungen nicht auf den Umfang der geplanten Vor-Ort-Prüfung auswirken.

2 Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Änderungen eines SEP-Beschlusses zu Vor-Ort-Prüfungen berücksichtigen die Leiter von Arbeitseinheiten den Aufsichtszweck der Vor-Ort-Prüfung, die Notwendigkeit einer effektiven und effizienten Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen, die Verfügbarkeit von SSM-Ressourcen sowie sonstige relevante Entwicklungen, welche die geprüfte juristische Person betreffen.

Article 5 Kriterien für den Erlass delegierter Beschlüsse zu Prüfungen interner Modelle

1 Beschlüsse zu Prüfungen interner Modelle werden nur dann im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn sie zu einer oder mehreren der folgenden Kategorien gehören und eines oder mehrere der für diese Kategorie festgelegten einschlägigen Kriterien erfüllt sind. a) Beschlüsse zur Aufhebung geplanter Prüfungen interner Modelle werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn der jeweilige Beschluss im Zusammenhang mit i) der Rücknahme durch die geprüfte juristische Person eines Antrags auf erstmalige Verwendung, wesentliche Änderung oder Erweiterung interner Modelle (nachfolgend der „Antrag“), ii) einer Antragsänderung durch die geprüfte juristische Person oder iii) einem Ersuchen der geprüften juristischen Person um Aufschiebung eines Beschlusses zu einem Antrag erlassen wird, oder wenn die geplante Prüfung interner Modelle nicht durchgeführt werden kann, weil keine SSM-Ressourcen für die Durchführung der Prüfung zur Verfügung stehen. b) Beschlüsse zur Namensänderung von juristischen Personen, die von Prüfungen interner Modelle betroffen sind, werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn der jeweilige Beschluss erlassen wird, nachdem der EZB i) eine Änderung der Eigentümerstruktur der geprüften juristischen Person oder ii) eine Namensänderung der geprüften juristischen Person mitgeteilt wurde. c) Beschlüsse zur Änderung des Umfangs geplanter Prüfungen interner Modelle werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn der jeweilige Beschluss im Zusammenhang mit der Rücknahme oder Änderung eines Antrags durch die geprüfte juristische Person erlassen wird. d) Beschlüsse zur Berichtigung von Schreibfehlern und sonstigen offensichtlichen Ungenauigkeiten in einem SEP-Beschluss werden im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn sich die Berichtigungen nicht auf den Umfang der geplanten Prüfung interner Modelle auswirken.

2 Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Änderungen eines SEP-Beschlusses zu Prüfungen interner Modelle berücksichtigen die Leiter von Arbeitseinheiten den von der geprüften juristischen Person vorgelegten Antrag, auf dessen Grundlage die Prüfung eingeleitet wurde, die Notwendigkeit einer effektiven und effizienten Durchführung von Prüfungen, die Verfügbarkeit von SSM-Ressourcen sowie sonstige relevante Entwicklungen, welche die geprüfte juristische Person betreffen.

Article 6 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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