Beschluss (EU) 2023/684 des Rates vom 20. März 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei und über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei
Text
Article-level text, parsed from the formex manifestation.
Article 1
Die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei und des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei wird hiermit vorbehaltlich des Abschlusses der genannten Abkommen genehmigt.
Article 2
Der Präsident des Rates wird hiermit ermächtigt, die Person bzw. die Personen zu benennen, die befugt sind, das Beitrittsabkommen und das Zusatzabkommen im Namen der Union zu unterzeichnen.
Article 3
Das Beitrittsabkommen und das Zusatzabkommen werdem ab dem Tag ihrer Unterzeichnung bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt.
Article 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Er gilt ab dem 16. Juni 2011.
Relations
What this act cites, and what cites it.
Show relationsVersions
Point-in-time consolidated versions of this act.
Show versions