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Seqlense EUR-Lex

Beschluss (GASP) 2023/726 des Rates vom 31. März 2023 zur Änderung bestimmter Beschlüsse des Rates über restriktive Maßnahmen zur Aufnahme von Bestimmungen über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke

CELEX
32023D0726
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
2023-03-31
In force since
2023-04-04
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1

„(7 Unbeschadet des Absatzes 8 gilt das Verbot gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 nicht, a) sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine Ausnahme erforderlich ist, um die Arbeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen zu erleichtern, die Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen in der DVRK zugunsten der Zivilbevölkerung durchführen, b) für Finanztransaktionen mit der Foreign Trade Bank oder der Korean National Insurance Company (KNIC), wenn solche Transaktionen einzig und allein dem Betrieb diplomatischer Vertretungen in der DVRK oder humanitären Tätigkeiten, die von oder in Abstimmung mit den Vereinten Nationen durchgeführt werden, dienen.“

„(8 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a) den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, b) internationalen Organisationen, c) humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, d) bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen, e) den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder f) geeigneten sonstigen Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe a und – soweit Personen und Einrichtungen betroffen sind, die unter Absatz 1 Buchstabe a fallen – auf Absatz 2 sowie vom Rat in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b, c und d und – soweit Personen und Einrichtungen betroffen sind, die unter Absatz 1 Buchstaben b, c und d fallen – auf Absatz 2 bestimmt.“

Article 28

Unbeschadet des Artikels 27 Absatz 8 gelten Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 27 Absatz 2, insofern er sich auf von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe d erfasste Personen und Einrichtungen bezieht, nicht für Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, die zur Wahrnehmung der Tätigkeit der Vertretungen der DVRK bei den VN und ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen oder anderer diplomatischer und konsularischer Vertretungen der DVRK erforderlich sind, oder für Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen, von denen der Sanktionsausschuss im Einzelfall im Voraus feststellt, dass sie für die Bereitstellung humanitärer Hilfe, die Entnuklearisierung oder einen anderen mit den Zielen der Resolution 2270 (2016) des VN-Sicherheitsrats zu vereinbarenden Zweck erforderlich sind.“

Article 2

„(10 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a) den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, b) internationalen Organisationen, c) humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, d) bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen, e) den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder f) geeigneten sonstigen Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss in Bezug auf in Artikel 3 Absatz 1 genannte Personen und Einrichtungen sowie vom Rat in Bezug auf in Artikel 3 Absatz 2 genannte Personen und Einrichtungen bestimmt.“

„(7 Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 10 können in Bezug auf in Anhang II aufgeführte Personen und Einrichtungen auch Ausnahmen gewährt werden für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung, Nahrungsmittellieferungen oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen aus der DRK erforderlich sind.“

Article 3

„(15 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a) den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, b) internationalen Organisationen, c) humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, d) bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen, e) den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder f) geeigneten sonstigen Akteuren, wie vom Ausschuss in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben a und d und – soweit Personen und Einrichtungen betroffen sind, die unter Absatz 1 Buchstaben a und d fallen – auf Absatz 2 sowie vom Rat in Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b, c und e und – soweit Personen und Einrichtungen betroffen sind, die unter Absatz 1 Buchstaben b, c und e fallen – auf Absatz 2 bestimmt.“

„(6 Die in Artikel 20 Absatz 15 genannte Ausnahme in Bezug auf Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b, c und e sowie auf Artikel 20 Absatz 2, insofern er sich auf von Artikel 20 Absatz 1 Buchstaben b, c und e erfasste Personen und Einrichtungen bezieht, wird in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwölf Monate, überprüft.“

Article 4

„(10 Die Absätze 1, 2, 3 und 4 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a) den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, b) internationalen Organisationen, c) humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, d) bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen, e) den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder f) geeigneten sonstigen Akteuren, wie vom Ausschuss in Bezug auf die Absätze 1 und 2 sowie vom Rat in Bezug auf die Absätze 3 und 4 bestimmt.“

Article 6

1 Dieser Beschluss wird, insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Beschlüsse des VN-Sicherheitsrats oder des Ausschusses, gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.

2 Artikel 3 Absatz 10 gilt bis zum 9. Dezember 2024, es sei denn, der VN-Sicherheitsrat beschließt, die Anwendung der Resolution 2664 (2022) des VN-Sicherheitsrats über diesen Zeitpunkt hinaus zu verlängern.

3 Die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absätze 3 und 4 genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwölf Monate, überprüft.

4 Wird von einer gemäß Artikel 2 Absatz 2 oder Artikel 3 Absätze 3 und 4 benannten Person oder Einrichtung eine Stellungnahme unterbreitet, so überprüft der Rat die Benennung im Lichte dieser Stellungnahme, und die Gültigkeit der Maßnahmen erlischt, wenn der Rat nach dem in Artikel 5 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind.

5 Wird ein auf wesentlichen neuen Beweisen beruhender weiterer Antrag gestellt, eine Person oder eine Einrichtung von der Liste im Anhang zu streichen, führt der Rat gemäß Absatz 3 eine weitere Überprüfung durch.

6 Die in Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absätze 3 und 4 genannten Maßnahmen gelten bis zum 31. Oktober 2023.“

Article 5

„(14 Die Absätze 1, 2 und 4 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a) den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, b) internationalen Organisationen, c) humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, d) bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen, e) den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder f) geeigneten sonstigen Akteuren, wie vom Ausschuss in Bezug auf Absatz 1 und – soweit Personen und Einrichtungen betroffen sind, die unter Absatz 1 fallen – auf Absatz 4 sowie vom Rat in Bezug auf Absatz 2 und – soweit Personen und Einrichtungen betroffen sind, die unter Absatz 2 fallen – auf Absatz 4 bestimmt.“

„(8 Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 14 sind bei Personen und Organisationen gemäß der Auflistung in Anhang IV Ausnahmen auch zulässig für Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die für humanitäre Zwecke wie die Bereitstellung oder die Erleichterung der Bereitstellung von Hilfe, namentlich medizinischen Versorgungsgütern, Nahrungsmitteln, Versorgung mit Elektrizität, humanitären Helfern und damit zusammenhängender Hilfe, oder zur Evakuierung ausländischer Staatsangehöriger aus Libyen erforderlich sind.“

„(9 Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 14 sind bei in Absatz 3 genannten Organisationen Ausnahmen auch zulässig für Gelder, finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) der betreffende Mitgliedstaat hat dem Ausschuss seine Absicht mitgeteilt, den Zugang zu diesen Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen für einen oder mehrere der nachstehenden Zwecke zu genehmigen, und der Ausschuss hat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Mitteilung keine ablehnende Entscheidung getroffen: i) humanitäre Bedürfnisse; ii) Kraftstoff, Elektrizität und Wasser für die rein zivile Nutzung; iii) Wiederaufnahme der Herstellung und des Verkaufs von Kohlenwasserstoffen durch Libyen; iv) Einrichtung, Betrieb und Ausbau von Einrichtungen der zivilen Regierung und ziviler öffentlicher Infrastruktur oder v) Erleichterung der Wiederaufnahme von Tätigkeiten des Bankwesens, so auch zur Unterstützung oder Erleichterung des internationalen Handels mit Libyen; b) der betreffende Mitgliedstaat hat dem Ausschuss mitgeteilt, dass diese Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Personen weder zur Verfügung gestellt noch zugutekommen werden; c) der betreffende Mitgliedstaat hat die libyschen Behörden vorab zur Verwendung solcher Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen konsultiert; und d) der betreffende Mitgliedstaat hat die libyschen Behörden über die nach diesem Absatz gemachte Mitteilung informiert, und die libyschen Behörden haben innerhalb von fünf Arbeitstagen keinen Einspruch gegen die Freigabe solcher Gelder, anderer finanzieller Vermögenswerte oder wirtschaftlicher Ressourcen eingelegt.“

Article 6

„(8 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a) den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, b) internationalen Organisationen, c) humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, d) bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen, e) den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder f) geeigneten sonstigen Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.“

„(8 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a) den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, b) internationalen Organisationen, c) humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, d) bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen, e) den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder f) geeigneten sonstigen Akteuren, wie vom Rat bestimmt.“

„(7 Unbeschadet des Absatzes 8 und abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder Erleichterung von Hilfeleistungen, einschließlich medizinischer Versorgung, Nahrungsmittellieferungen oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundene Hilfe oder für Evakuierungen aus Mali erforderlich ist. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.“

Article 7

„(7 Artikel 6 findet keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a) den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, b) internationalen Organisationen, c) humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, d) bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen, e) den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder f) geeigneten sonstigen Akteuren, wie vom Ausschuss bestimmt.“

„(6 Artikel 6 findet keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a) den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, b) internationalen Organisationen, c) humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, d) bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen, e) den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder f) geeigneten sonstigen Akteuren, wie vom Rat bestimmt.“

Article 8

„(5 Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a) den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, b) internationalen Organisationen, c) humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen, d) bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen, e) den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder f) geeigneten sonstigen Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.“

Article 9

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

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