Beschluss (EU) 2023/748 der Kommission vom 11. April 2023 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anträge auf interne Überprüfung von Verwaltungsakten oder Unterlassungen
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Article 1 Inhalt der Anträge auf interne Überprüfung
1 Der Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsaktes oder einer Unterlassung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 muss Folgendes enthalten: a) genaue Angaben zu dem Verwaltungsakt oder der behaupteten Unterlassung, deren Überprüfung beantragt wird, sowie die Vorschriften des Umweltrechts, gegen die mutmaßlich verstoßen wurde; b) die Gründe für den Antrag; c) relevante Informationen und Unterlagen zu diesen Gründen unter Anführung tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte, die erhebliche Zweifel an der Beurteilung durch das Organ oder die Einrichtung der Union begründen können; d) Name und Kontaktadresse der Person, die befugt ist, den Antragsteller gegenüber Dritten zum Zweck der internen Überprüfung in dem betreffenden Fall zu vertreten; e) den Nachweis, dass die antragstellende Partei im Einklang mit den Kriterien und Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 berechtigt ist, den Antrag zu stellen.
2 Der Antrag auf interne Überprüfung darf 50 Seiten nicht überschreiten (ohne Unterlagen, mit denen nachgewiesen wird, dass die Berechtigungskriterien gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 erfüllt sind, und andere Anlagen zur Unterstützung des Antrags), es sei denn, die Kommissionsdienststellen halten eine Überschreitung dieser Obergrenze aufgrund der Komplexität der im Antrag aufgeworfenen Fragen für gerechtfertigt.
3 Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d wird für den Fall, dass mehrere Nichtregierungsorganisationen oder andere Mitglieder der Öffentlichkeit einen gemeinsamen Antrag stellen, eine zentrale Kontaktstelle benannt.
Article 2 Kriterien für die Berechtigung von Nichtregierungsorganisationen, Anträge auf interne Überprüfung zu stellen
1 Jede Nichtregierungsorganisation, die einen Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsaktes oder einer Unterlassung im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 stellt, weist anhand der in Absatz 5 genannten Unterlagen nach, dass sie die Kriterien gemäß Artikel 11 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt.
2 Können aus von der Nichtregierungsorganisation nicht zu vertretenden Gründen nicht alle Unterlagen vorgelegt werden, so kann sie alle anderen gleichwertigen Unterlagen als Nachweis vorlegen.
3 Geht aus den Unterlagen nicht eindeutig hervor, dass die Nichtregierungsorganisation eine unabhängige juristische Person ohne Erwerbscharakter ist, so legt sie eine entsprechende von einer dazu innerhalb der Organisation befugten Person unterzeichnete Erklärung vor.
4 Geht aus den Unterlagen nicht eindeutig hervor, dass das vorrangig erklärte Ziel der Nichtregierungsorganisation darin besteht, den Umweltschutz im Rahmen des Umweltrechts zu fördern, dass sie seit mehr als zwei Jahren besteht und dieses Ziel aktiv verfolgt sowie dass der Gegenstand, für den eine interne Überprüfung beantragt wurde, unter die Ziele und Tätigkeiten der Nichtregierungsorganisation fällt, so kann sie alle anderen Unterlage vorlegen, um nachzuweisen, dass dieses Kriterium erfüllt ist.
5 Liste der gemäß Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen: a) Geschäftsordnung oder Satzung der Nichtregierungsorganisation oder bei EU-Mitgliedstaaten, deren nationale Rechtsvorschriften keine Geschäftsordnungen oder Satzungen für Nichtregierungsorganisationen erfordern oder vorsehen, alle anderen Unterlagen, die einer Geschäftsordnung oder einer Satzung entsprechen; b) die beiden letzten Jahresberichte der Nichtregierungsorganisation; c) bei Nichtregierungsorganisationen in Ländern, in denen die Erfüllung dieser Verfahren Voraussetzung für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit einer Nichtregierungsorganisation ist, eine Kopie der amtlichen Eintragung bei den nationalen Behörden; d) gegebenenfalls Informationen und Unterlagen darüber, dass die Nichtregierungsorganisation bereits von einem Organ oder einer Einrichtung der Union als berechtigt anerkannt wurde, einen Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsaktes oder einer Unterlassung im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 zu stellen; eine Erklärung der Nichtregierungsorganisation, dass die Bedingungen für die Berechtigung weiterhin erfüllt sind.
Article 3 Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1a Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006
1 Die Mitglieder der Öffentlichkeit, die berechtigt sind, einen Antrag auf interne Überprüfung eines Verwaltungsaktes oder einer Unterlassung im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 zu stellen, weisen anhand der Liste der in Absatz 2 genannten Unterlagen nach, dass sie die Kriterien und Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1a Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung erfüllen.
2 Liste der einzureichenden Unterlagen: a) eine zusammenfassende Beschreibung des hinreichenden öffentlichen Interesses an der Sache; b) eine Beschreibung der Methode, nach der die öffentliche Unterstützung eingeholt wurde. Im Falle einer Kampagne zur Sammlung von Unterschriften im Internet sind die Einzelheiten der Plattform und die Methoden anzugeben, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Unterschriften echt sind. Jede Sammelmethode muss sicherstellen, dass Doppeleinträge oder gefälschte Einträge ausgeschlossen und Daten von Mitgliedern der Öffentlichkeit, die nicht in der EU wohnhaft oder niedergelassen sind, ausgeschlossen werden, und es wird eine Aufschlüsselung nach Mitgliedstaaten bereitgestellt. In der Beschreibung ist auch zu erläutern, welche Nachweise als Beweis für die Echtheit der vorgelegten Dokumente und Daten angesehen wurden; c) eine zusammenfassende Beschreibung des Umfangs der öffentlichen Unterstützung für den Antrag, einschließlich der genauen Anzahl der Befürworter, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaat, um nachzuweisen, dass der Antrag von mindestens 4000 Mitgliedern der Öffentlichkeit unterstützt wird, die in mindestens fünf Mitgliedstaaten wohnhaft bzw. niedergelassen sind, wobei jeweils mindestens 250 Mitglieder der Öffentlichkeit aus den entsprechenden Mitgliedstaaten stammen müssen.
3 Für jeden Unterzeichner, der eine natürliche Person ist, sind folgende Angaben zu machen: a) Nachweis der Unterschrift; b) Vorname und Nachname; c) Anschrift und Wohnsitzmitgliedstaat; d) Bestätigung, dass die Person die Anforderung an das Mindestalter erfüllt (je nach den Anforderungen des Wohnsitzmitgliedstaats für die Ausübung des Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament).
4 Für jeden Unterzeichner, der eine Organisation ist, sind folgende Angaben zu machen: a) Nachweis der Unterschrift; b) Name der Organisation; c) Anschrift und Niederlassungsmitgliedstaat; d) Nationalregisternummer; e) Vorname und Nachname des Vertreters und sein Titel.
5 Die Organe und Einrichtungen der Union, an die der Antrag gerichtet wurde, verwenden personenbezogene Daten gemäß den Absätzen 3 und 4 ausschließlich, um zu überprüfen, ob die antragstellenden Parteien die Kriterien und Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1a Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 erfüllen, und löschen diese Daten ein Jahr nach Einreichung des Antrags, es sei denn, die Erfüllung der Berechtigungskriterien wird bestritten; in diesem Fall dürfen die personenbezogenen Daten so lange gespeichert werden, bis der Streit beigelegt ist.
Article 4 Vertretung durch eine Nichtregierungsorganisation oder einen Anwalt
1 Werden Nichtregierungsorganisationen oder andere Mitglieder der Öffentlichkeit durch eine Nichtregierungsorganisation vertreten, so findet Artikel 2 dieses Beschlusses Anwendung.
2 Werden Nichtregierungsorganisationen oder andere Mitglieder der Öffentlichkeit durch einen Anwalt vertreten, so sind dem Antrag Unterlagen und Daten beizufügen, aus denen hervorgeht, dass der Anwalt berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats aufzutreten. Diese Unterlagen können eine von einer Anwaltskammer in einem Mitgliedstaat ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes Dokument umfassen, das in der nationalen Praxis als entsprechende Bescheinigung dient. Der Anwalt hat ferner eine Vollmacht vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er berechtigt ist, seinen Mandanten zu vertreten.
Article 5 Prüfung der Berechtigung, interne Überprüfungen zu beantragen
1 Die betroffenen Organe und Einrichtungen der Union vergewissern sich, dass die antragstellenden Personen und ihre Vertreter die Kriterien oder Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 erfüllen, indem sie die gemäß diesem Beschluss vorgelegten Informationen prüfen.
2 Können die betroffenen Organe oder Einrichtungen der Union sich aufgrund der gemäß diesem Beschluss vorgelegten Informationen nicht vollständig vergewissern, dass die Kriterien und/oder Bedingungen erfüllt sind, so fordern sie zusätzliche Unterlagen oder Informationen von der antragstellenden Partei an, die innerhalb einer von den Organen und Einrichtungen der Union festzulegenden angemessenen Frist, die 30 Tage nicht überschreiten darf, vorzulegen sind. Während dieses Zeitraums werden die Fristen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 ausgesetzt.
3 Gegebenenfalls kann das betreffende Organ oder die betreffende Einrichtung der Union die zuständigen nationalen Behörden in dem jeweiligen Mitgliedstaat der Union konsultieren, um die von der betreffenden Nichtregierungsorganisation oder dem betreffenden Anwalt vorgelegten Informationen zu den Berechtigungskriterien gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 zu überprüfen und zu bewerten. Während dieses Konsultationszeitraums, der 30 Tage nicht überschreiten darf, werden die Fristen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 ausgesetzt.
Article 6 Verwaltungszusammenarbeit
Die Einrichtungen und Organe der Union leisten einander Amtshilfe, um eine transparente und kohärente Anwendung dieses Beschlusses zu gewährleisten.
Article 7 Einreichung von Anträgen auf interne Überprüfung bei der Kommission
1 Anträge auf interne Überprüfung eines Verwaltungsakts oder einer Unterlassung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 an die Kommission werden ausschließlich über das Online-System für die Entgegennahme von Anträgen auf interne Überprüfung eingereicht, das auf der Website der Kommission öffentlich zugänglich ist.
2 Für Überprüfungsanträge, die der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 1a Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung vorzulegen sind, werden die Unterschriften über ein von der Kommission bereitgestelltes Online-System (EU-Survey) nach den Leitlinien und Methoden der Kommission gesammelt. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der antragstellenden Partei, handschriftliche Unterschriften zu sammeln. In diesem Fall digitalisiert die antragstellende Partei die nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 dieses Beschlusses erforderlichen Informationen und übermittelt diese über das Online-System für die Entgegennahme von Anträgen auf interne Überprüfung.
Article 8 Aufhebung
Der Beschluss 2008/50/EG wird aufgehoben.
Article 9 Inkrafttreten und Anwendung
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 29. April 2023.
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