Beschluss (EU) 2023/864 der Europäischen Zentralbank vom 13. April 2023 zur Änderung des Beschlusses EZB/2014/16 zur Einrichtung eines administrativen Überprüfungsausschusses und zur Festlegung der Vorschriften für seine Arbeitsweise (EZB/2023/11)
Text
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Article 1 Änderungen
„(4 Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit, Tod, Rücktritt oder Amtsenthebung eines Mitglieds des administrativen Ausschusses ernennt der EZB-Rat a) ein stellvertretendes Mitglied zum Mitglied des administrativen Ausschusses und ernennt an dessen Stelle ein stellvertretendes Mitglied oder b) ein neues Mitglied des administrativen Ausschusses. Jede Ernennung gemäß diesem Absatz erfolgt im Einklang mit dem in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Verfahren.“
„(2 Im Anschluss an eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Aufforderung zur Interessenbekundung übermittelt das Direktorium dem EZB-Rat nach Anhörung des Aufsichtsgremiums Nominierungen für die Ernennung der Mitglieder des administrativen Ausschusses und die beiden stellvertretenden Mitglieder.“
„(4 Der Antrag auf Überprüfung hat Folgendes zu enthalten: a) die Antragsbegründung; b) sofern ein Antrag auf aufschiebende Wirkung der Überprüfung gestellt wird, die Begründung für diesen Antrag; c) als Anlage Kopien aller Unterlagen, auf die sich der Antragsteller berufen will. Dem Antrag auf Überprüfung ist der angefochtene Beschluss und in Fällen, in denen der Antrag mehr als zehn Seiten umfasst, eine Zusammenfassung der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe und Unterlagen beizufügen.“
„(5 In dem Antrag auf Überprüfung sind die vollständigen Kontaktdaten des Antragstellers eindeutig anzugeben, damit das Sekretariat mit dem Antragsteller oder gegebenenfalls dessen Bevollmächtigten in Kontakt treten kann. Das Sekretariat übermittelt dem Antragsteller innerhalb von drei Arbeitstagen eine Eingangsbestätigung, in der angegeben ist, ob der Antrag auf Überprüfung vollständig ist. Ist der Antrag auf Überprüfung unvollständig, setzt das Sekretariat eine Frist von höchstens fünf Arbeitstagen, innerhalb welcher der Antragsteller den Antrag auf Überprüfung zu vervollständigen hat. Vervollständigt nach Ansicht des administrativen Ausschusses der Antragsteller den Antrag auf Überprüfung nicht innerhalb der gesetzten Frist, so teilt das Sekretariat dem Antragsteller innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Ablauf dieser gesetzten Frist mit, dass das administrative Überprüfungsverfahren nicht eingeleitet werden konnte, weil der Antragsteller den Antrag auf Überprüfung nicht vervollständigt hat. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass das administrative Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 das Recht, gemäß den Verträgen ein Verfahren vor dem Gerichtshof anzustrengen, nicht berührt. Wird das administrative Überprüfungsverfahren nicht eingeleitet, weil kein vollständiger Antrag auf Überprüfung vorliegt, so wird keine Stellungnahme zur Überprüfung abgegeben.“
„(2 Die Überprüfung durch den administrativen Ausschuss beschränkt sich auf die Prüfung der vom Antragsteller im Antrag auf Überprüfung angeführten Begründung und auf die Prüfung von Verstößen gegen wesentliche Formvorschriften.“
Article 11 Zulässigkeit des Antrags auf Überprüfung
1 Bevor der administrative Ausschuss prüft, ob ein Beschluss der EZB verfahrensmäßig und materiell mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übereinstimmt, stellt er fest, ob der Antrag auf Überprüfung zulässig ist.
2 Hält der administrative Ausschuss den Antrag auf Überprüfung für offensichtlich unzulässig, so kann er den Antrag auf Überprüfung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags auf Überprüfung für unzulässig erklären. Der administrative Ausschuss hat diese Einschätzung zu begründen.
3 Erklärt der administrative Ausschuss, dass der Antrag auf Überprüfung gemäß Absatz 2 unzulässig ist, so teilt das Sekretariat dies dem Antragsteller unverzüglich mit. In der Mitteilung ist darauf hinzuweisen, dass das administrative Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 11 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 das Recht, gemäß den Verträgen ein Verfahren vor dem Gerichtshof anzustrengen, nicht berührt. Wird der Antrag auf Überprüfung gemäß Absatz 2 für unzulässig erklärt, so wird keine Stellungnahme zur Überprüfung abgegeben.
4 Findet Absatz 2 keine Anwendung, so entscheidet der administrative Ausschuss in seiner Stellungnahme zur Überprüfung, die er gemäß Artikel 16 abgibt, über die Zulässigkeit des Antrags auf Überprüfung. In diesem Fall setzt das Sekretariat den Antragsteller innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags auf Überprüfung in Kenntnis, dass der administrative Ausschuss in seiner Stellungnahme zur Überprüfung über die Zulässigkeit des Antrags auf Überprüfung entscheidet.
5 Ein Antrag auf Überprüfung eines neuen Beschlusses des EZB-Rates gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist unzulässig.“
Article 2 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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