Beschluss (GASP) 2023/963 des Rates vom 15. Mai 2023 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Golfregion
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Article 1 Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union
Herr Luigi DI MAIO wird vom 1. Juni 2023 bis zum 28. Februar 2025 zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für die Golfregion ernannt. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (im Folgenden „PSK“) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten früher endet.
Article 2 Politische Ziele
Das Mandat des Sonderbeauftragten muss mit den außenpolitischen Zielen der Union in der Golfregion in Einklang stehen. Zu diesen Zielen zählen a) die Wahrung der grundlegenden Interessen der Union und der Schutz der Sicherheit in der Golfregion, b) die Förderung guter und enger Beziehungen der Union zu den Ländern in der Golfregion auf der Grundlage gemeinsamer Werte und Interessen, c) der Aufbau einer stärkeren, umfassenden und stärker strategisch ausgerichteten Partnerschaft mit den Ländern in der Golfregion, um den Wohlstand und die Sicherheit zu verbessern, d) Leistung eines Beitrags zu Stabilität und Sicherheit in der Golfregion durch das Hinwirken auf eine Deeskalation der Spannungen, die Förderung des Dialogs und die Unterstützung langfristiger regionaler Lösungen in der Golfregion.
Article 3 Mandat
Damit diese politischen Ziele erreicht werden, hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben: a) Er unterstützt gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) den Hohen Vertreter bei der Umsetzung der in der Gemeinsamen Mitteilung vom 18. Mai 2022 mit dem Titel „Eine strategische Partnerschaft mit der Golfregion“ und den diesbezüglichen Schlussfolgerungen des Rates vom 20. Juni 2022 dargelegten außen- und sicherheitspolitischen Aspekte. b) Er trägt auf diplomatischem Weg zur Wahrung des Friedens und zur Prävention von Konflikten in der Region sowie zur Abmilderung potenzieller Konfliktfolgen bei, indem er insbesondere mit Blick auf die Bewältigung gemeinsamer Bedrohungen, wie beispielsweise Terrorismus, Klimawandel, Umweltzerstörung oder die Unsicherheit der Energieversorgung, tätig wird. c) Er wirkt dabei mit, die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union sicherzustellen und tritt in der Region für die Prioritäten, Werte und Interessen der Union ein. d) Er trägt zu einem verbesserten Verständnis der Rolle der Union in der Region bei und fördert die Außenwirkung der Union in der Region; außerdem leistet er Unterstützung beim Vorgehen gegen Desinformation und beim Ausbau der direkten persönlichen Kontakte. e) Er wirkt auf die Vertiefung der Kontakte mit jedem einzelnen Partner aus der Golfregion hin; zudem pflegt er im Rahmen des Erforderlichen den Kontakt zu relevanten regionalen Organisationen wie dem Golf-Kooperationsrat, der Liga der Arabischen Staaten und anderen relevanten Organisationen auf der Ebene des Sonderbeauftragten.
Article 4 Ausführung des Mandats
1 Der Sonderbeauftragte ist für die Ausführung des Mandats verantwortlich und handelt unter der Aufsicht des Hohen Vertreters.
2 Das PSK unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben vom PSK.
3 Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit den zuständigen Dienststellen des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD).
4 Der Sonderbeauftragte arbeitet in enger Abstimmung mit den Delegationen der Union in der Region.
5 Der Sonderbeauftragte arbeitet von der Zentrale des EAD aus und reist regelmäßig in die Region.
Article 5 Finanzierung
1 Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis zum 28. Februar 2025 beläuft sich auf 1800000 EUR.
2 Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
3 Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.
Article 6 Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs
1 Im Rahmen seines Mandats und der dafür bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, einen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.
2 Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zum Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung dieses abgeordneten Personals geht jeweils zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union bzw. des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung im Arbeitsstab des Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen.
3 Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Organs der Union oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.
Article 7 Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.
Article 8 Sicherheit von EU-Verschlusssachen
Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2013/488/EU des Rates festgelegt sind.
Article 9 Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung
1 Die Mitgliedstaaten, die Kommissionsdienststellen, der EAD und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.
2 Die Delegationen der Union in der Region und/oder gegebenenfalls die Mitgliedstaaten leisten logistische Unterstützung in der Region.
Article 10 Sicherheit
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des gemäß Titel V des Vertrags über die Europäische Union in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere a) auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt und die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Zuständigkeitsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfallplan sowie einen Evakuierungsplan enthält; b) sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt; c) sicherstellt, dass alle außerhalb der Union einzusetzenden Mitarbeiter des Arbeitsstabs des Sonderbeauftragten, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen; d) gewährleistet, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen der regelmäßigen Zwischenberichte und eines endgültigen umfassenden Berichts über die Ausführung des Mandats schriftlich über die Umsetzung der Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen Bericht erstattet.
Article 11 Berichterstattung
Der Sonderbeauftragte berichtet dem Hohen Vertreter, dem EAD und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich. Er erstattet entsprechend den Erfordernissen auch den Arbeitsgruppen des Rates Bericht. Die regelmäßigen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Der Sonderbeauftragte kann dem Rat (Auswärtige Angelegenheiten) Bericht erstatten. Der Sonderbeauftragte kann an der Unterrichtung des Europäischen Parlaments beteiligt werden.
Article 12 Koordinierung
1 Der Sonderbeauftragte trägt zu einem einheitlichen, kohärenten und wirksamen Handeln der Union bei und sorgt mit dafür, dass alle Instrumente der Union und Maßnahmen der Mitgliedstaaten kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen der Kommission abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in der Region regelmäßig über seine Arbeit.
2 Vor Ort hält er engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union sowie zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte stimmt sich dazu auch mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.
Article 13 Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission regelmäßig Zwischenberichte und bis zum 30. November 2024 einen abschließenden umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.
Article 14 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
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