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Seqlense EUR-Lex

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1353 der Kommission vom 30. Juni 2023 zur Festlegung zentraler Leistungsindikatoren für die Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Digitalziele

CELEX
32023D1353
Document type
DEC_IMPL
Sector
Legislation
Date of document
2023-06-30
In force since
2023-07-23
Status
In force

Text

Article-level text, parsed from the formex manifestation.

Article 1 Gegenstand

In diesem Beschluss werden die zentralen Leistungsindikatoren (KPI) festgelegt, anhand derer die Mitgliedstaaten und die Kommission die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2022/2481 festgelegten Digitalziele messen.

Article 2 Zentrale Leistungsindikatoren

1 Die folgenden KPI werden zur Messung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 4 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2022/2481 festgelegten Digitalziele verwendet: 1. Mindestens grundlegende digitale Kompetenzen, gemessen als Prozentsatz der Personen im Alter von 16 bis 74 Jahren (aufgeschlüsselt nach Geschlecht) mit „grundlegenden“ oder „mehr als grundlegenden“ digitalen Kompetenzen auf jedem der folgenden fünf Gebiete: Information, Kommunikation, Problemlösung, Erstellung digitaler Inhalte und sicherheitsbezogene Fähigkeiten. Die Messung erfolgt auf der Grundlage der Tätigkeiten, die Einzelpersonen in den vorangegangenen drei Monaten ausgeübt haben ; und deren Geschlechterverhältnis, gemessen als prozentualer Anteil von Frauen und Männern an den Personen mit „grundlegenden“ oder „mehr als grundlegenden“ digitalen Kompetenzen. 2. IKT-Fachkräfte, gemessen als Anzahl der Personen im Alter von 15 bis 74 Jahren, die als IKT-Fachkräfte beschäftigt sind; und deren Geschlechterverhältnis, gemessen als prozentualer Anteil von Frauen und Männern an den Personen die als IKT-Fachkräfte beschäftigt sind. IKT-Fachkräfte sind nach der ISCO-08-Klassifikation Arbeitnehmer, die in der Lage sind, IKT-Systeme zu entwickeln, zu betreiben und zu warten, und für die IKT den größten Teil ihrer Tätigkeit ausmachen. Dazu zählen u. a. IKT-Servicemanager, IKT-Fachleute, IKT-Techniker, IKT-Installateure und IKT-Servicepersonal. 3. Gigabit-Netzanbindung, gemessen als Prozentsatz der Haushalte, die an Festnetze mit sehr hoher Kapazität (VHCN) angeschlossen sind. Dies betrifft Technik, mit der derzeit Gigabit-Netzanbindung bereitgestellt werden kann, nämlich FTTP (Fibre to the Premises) und DOCSIS -3.1 -Kabel. Die Entwicklung der FTTP-Versorgung wird auch getrennt verfolgt und bei der Interpretation der VHCN-Abdeckungsdaten berücksichtigt. 4. 5G-Netzabdeckung, gemessen als Prozentsatz der besiedelten Gebiete, die ungeachtet des genutzten Frequenzbands von mindestens einem 5G-Netz abgedeckt werden. 5. Halbleiter, gemessen als Umsatz, der durch Halbleitertätigkeiten in der Union auf allen Stufen der Wertschöpfungskette erwirtschaftet wird, im Verhältnis zum globalen Marktwert. Im ersten Jahr erfolgt die Berichterstattung auf der Grundlage dieser Tätigkeiten in Europa. 6. Randknoten, gemessen als Anzahl der Rechenknoten mit Latenzzeiten von weniger als 20 Millisekunden, beispielsweise ein einzelner Server oder eine andere Reihe vernetzter Rechenressourcen, die als Teil einer Edge-Computing-Infrastruktur betrieben werden, die in der Regel in einem am Infrastrukturrand betriebenen Edge-Rechenzentrum angesiedelt sind und sich daher physisch näher an den vorgesehenen Nutzern befinden als ein Cloud-Knoten in einem zentralen Rechenzentrum. 7. Quanteninformatik, gemessen als Anzahl der einsatzfähigen Quantencomputer oder Quantensimulatoren, einschließlich Beschleunigern von Hochleistungsrechnern, die für die Nutzergruppen eingerichtet werden und ihnen zugänglich sind. 8. Cloud Computing, gemessen als Prozentsatz der Unternehmen, die mindestens einen der folgenden Cloud-Computing-Dienste nutzen: Softwareanwendungen für Finanzen und Buchführung, für Unternehmensressourcenplanung (ERP), für Kundenbeziehungsmanagement (CRM) und für Sicherheit, Hosting der Unternehmensdatenbank(en) und eine Rechenplattform, die eine gehostete Umgebung für die Entwicklung, Erprobung oder Einführung von Anwendungen bietet . 9. Massendatenverarbeitung (Big Data), gemessen als Prozentsatz der Unternehmen, die Massendaten aus beliebigen (internen oder externen) Datenquellen analysieren . Seit dem Bericht von 2024 werden Massendaten anhand des Prozentsatzes der Unternehmen erfasst, die Datenanalysen (intern oder extern) durchführen. 10. Künstliche Intelligenz, gemessen als Prozentsatz der Unternehmen, die mindestens eine Technologie der künstlichen Intelligenz nutzen . 11. KMU mit zumindest grundlegender digitaler Intensität, gemessen als Prozentsatz der KMU, die mindestens 4 von 12 ausgewählten digitalen Technologien nutzen. 12. Einhörner, erfasst als Summe der Einhörner, die in Artikel 2 Nummer 11 Buchstaben a und b des Beschlusses (EU) 2022/2481 definiert sind. 13. Online-Bereitstellung wichtiger öffentlicher Dienstleistungen für Bürgerinnen und Bürger, gemessen als Anteil der Verwaltungsschritte bei wichtigen Lebensereignissen, die vollständig online durchgeführt werden können. Dies betrifft folgende Lebensereignisse: Umzug, Verkehr, Einleitung von Verfahren für geringfügige Forderungen, Familie, berufliche Laufbahn, Studium, Gesundheit. 14. Online-Bereitstellung wichtiger öffentlicher Dienstleistungen für Unternehmen, gemessen als Anteil der Verwaltungsschritte, die zur Unternehmensgründung und zur Ausübung regulärer Geschäftstätigkeiten erforderlich sind und vollständig online durchgeführt werden können. 15. Zugang zu elektronischen Patientenakten, gemessen als i) landesweite Verfügbarkeit des Online-Zugangs für Bürgerinnen und Bürger zu ihren elektronischen Patientenakten (über ein Patientenportal oder eine Patienten-Mobilapp) mit zusätzlichen Vorkehrungen, damit bestimmte Personengruppen (z. B. Vormunde für Kinder, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen) ebenfalls auf ihre Daten zugreifen können, und ii) Prozentsatz der Personen, die in der Lage sind, ihren eigenen Mindestsatz an Gesundheitsdaten, der derzeit in öffentlichen und privaten elektronischen Patientenaktensystemen gespeichert ist, abzurufen oder zu benutzen. 16. Zugang zu eID-Diensten, gemessen anhand von zwei KPI: 1. als Anzahl der Mitgliedstaaten, die mindestens ein nationales eID-System gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert haben, und 2. als Anzahl der Mitgliedstaaten, die über die EUid-Brieftasche Zugang zu einer sicheren elektronischen Identifizierung gemäß dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung eines Rahmens für eine europäische digitale Identität gewähren.

2 Die in den Nummern 1 bis 16 genannten KPI beruhen auf den im Anhang aufgeführten Datenquellen.

3 Die in den Nummern 1 bis 16 genannten KPI werden in die Reihe der Indikatoren aufgenommen, die im Rahmen des Index für die digitale Wirtschaft und Gesellschaft (DESI) überwacht werden.

Article 3 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Relations

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