Beschluss (GASP) 2023/1439 des Rates vom 10. Juli 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2015/1333 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen
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Article 5a
1 Im Einklang mit den einschlägigen Resolution des VN-Sicherheitsrats bezüglich Libyen, insbesondere den Resolutionen 1970 (2011) und 2292 (2016) ist es Schiffen, die die Flagge eines Drittstaats führen und die Libyen anlaufen oder verlassen, untersagt, auf Hoher See vor der Küste Libyens unter Verstoß gegen das mit der Resolution 1970 (2011) verhängte Waffenembargo mittelbar oder unmittelbar Rüstungsgüter und dazugehörige Güter, einschließlich Güter und Technologien, die Gegenstand der Gemeinsamen Militärgüterliste der Union sind, nach oder aus Libyen zu befördern.
2 Wenn ein Mitgliedstaat EUNAVFOR MED IRINI gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2020/472 des Rates unterstützt, ergreift er die erforderlichen Maßnahmen, um Rüstungsgüter oder dazugehörige Güter, einschließlich Güter und Technologien, die Gegenstand der Gemeinsamen Militärgüterliste der Union sind, die von EUNAVFOR MED IRINI gemäß Artikel 2 Absatz 3 des genannten Beschlusses auf Hoher See beschlagnahmt wurden, im Namen von EUNAVFOR MED IRINI zu entsorgen.
3 Die in Absatz 2 genannte Entsorgung kann insbesondere dadurch erfolgen, dass diese Gegenstände vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden oder dass ihre Verwendung, einschließlich durch Dritte, gestattet wird, unter Verhinderung ihrer anschließenden Verbringung nach Libyen oder in ein anderes Drittland, an das die Weitergabe von Rüstungsgütern oder dazugehörigen Gütern verboten ist.
Article 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
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